Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Nachbar wird auf Errichtung der Einfriedung verklagt werden müssen. Eine "Ersatzvornahme" ist nach dem Gesetz nur im Fall des § 32 Abs. 1 NachbG vorgesehen; dort ist der Eigentümer, der von seinem Nachbarn die Errichtung einer Einfriedung schriftlich verlangt hat, berechtigt, die Einfriedung selbst zu errichten, wenn der Nachbar nicht binnen zwei Monaten auf das schriftliche Verlangen reagiert hat. Man könnte überlegen, ob diese Vorschrift im Rahmen des § 33 NachbG entsprechende Anwendung finden kann. Angesichts der Tatsache, dass § 33 NachbG nicht auf § 32 Abs. 1 NachbG verweist, im NachbG aber üblicherweise sehr viele Querverweise existieren, würde man sich auf dünnes Eis begeben, wenn man eine Ersatzvornahme vornähme. Ich kann daher nicht zu einer Ersatzvornahme raten.
Die Entscheidung, ob das AG oder das LG zuständig ist, wird nur dann knifflig, wenn sich der Betrag, der für die Herstellung der Einfriedung aufgewendet werden muss, auf ca. 5.000,00 EUR beläuft. Insoweit reicht der Kostenvoranschlag eines Handwerkers, zu dessen Tätigkeitsbereich die Errichtung von Einfriedungen gehört, aus, um die Zuständigkeit des AG oder des LG zu begründen. Sie müssen nicht mehrere Kostenvoranschläge einholen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für eine eventuelle Vertretung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Nachbar wird auf Errichtung der Einfriedung verklagt werden müssen. Eine "Ersatzvornahme" ist nach dem Gesetz nur im Fall des § 32 Abs. 1 NachbG vorgesehen; dort ist der Eigentümer, der von seinem Nachbarn die Errichtung einer Einfriedung schriftlich verlangt hat, berechtigt, die Einfriedung selbst zu errichten, wenn der Nachbar nicht binnen zwei Monaten auf das schriftliche Verlangen reagiert hat. Man könnte überlegen, ob diese Vorschrift im Rahmen des § 33 NachbG entsprechende Anwendung finden kann. Angesichts der Tatsache, dass § 33 NachbG nicht auf § 32 Abs. 1 NachbG verweist, im NachbG aber üblicherweise sehr viele Querverweise existieren, würde man sich auf dünnes Eis begeben, wenn man eine Ersatzvornahme vornähme. Ich kann daher nicht zu einer Ersatzvornahme raten.
Die Entscheidung, ob das AG oder das LG zuständig ist, wird nur dann knifflig, wenn sich der Betrag, der für die Herstellung der Einfriedung aufgewendet werden muss, auf ca. 5.000,00 EUR beläuft. Insoweit reicht der Kostenvoranschlag eines Handwerkers, zu dessen Tätigkeitsbereich die Errichtung von Einfriedungen gehört, aus, um die Zuständigkeit des AG oder des LG zu begründen. Sie müssen nicht mehrere Kostenvoranschläge einholen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für eine eventuelle Vertretung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)