§ 28 Polizeigesetz

15. März 2016 20:46 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


22:40
Sehr geehrte Anwälte,

hat die Polizei in NRW auch präventiv zur Verhütung weiterer Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit jemand in Gewahrsam zu nehmen ?

Hintergrund ist der, dass die Mieter Angst haben vor einer Betrunkenen Nachbarin im Haus, die laut ist, randaliert und total Betrunkene ist, Flaschen furch die Gegend wirft, Türen Eintritt usw

Die Mieter oder Nachbarn haben dann wohl die Polizei gerufen und die kam schon mehrfach und haben ihren Freund in Handschellen abgeführt.

Meine Frage ist nun, ob die Polizei aufgrund der Aussagen der Nachbarn die Mieterin präventiv für einige Zeit in Gewahrsam nehmen dürfen, wenn aggressive Neigungen und ein total Betrunkener Zustand zu erkennen ist und weil sie im Vorfeld andere Mieter tätlich angegriffenen haben soll ?
Hat die Polizei diesbezüglich eine Ermessensentscheidung oder braucht es zwingend sofort nach dem GG ein Richter, der die Verwahrung vornehmen könnte ?
15. März 2016 | 21:39

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, ein solcher Präventivgewahrsam ist zulässig, wenn er unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Die Polizei hat insoweit einen Ermessensspielraum. Im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessenausübung ist dabei stets zu prüfen, ob nicht mildere Alternativen wie z.B. der Verbringungs-/Durchsetzungsgewahrsam in Frage kommen.

Da der polizeiliche Gewahrsam immer eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist, unterliegt er dem Richtervorbehalt des § 104 Abs. 2 GG , der in § 28 Abs. 3 Polizeigesetz konkretisiert wird. Kann eine vorherige richterliche Entscheidung nicht eingeholt werden, ist sie unverzüglich nachzuholen (ausführlich hierzu z.B. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Februar 2014 - Az. 11 LC 228/12 Rn.40 ff.). Die
richterliche Entscheidung kann aber unterbleiben, wenn sie erst nach Wegfall des Gewahrsamsgrundes herbeigeführt werden könnte.

Kurz gesagt: Wenn sich die Mieterin aggressiv verhält, sehr betrunken ist und zudem nach glaubwürdigen Aussagen Dritter bereits andere Personen angegriffen hat, ist ein Präventivgewahrsam durchaus denkbar. Die Polizei muss dann aber unverzüglich eine richterliche Entscheidung beantragen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2016 | 21:54

Danke können Sie mir sagen wie lange der Richter dann die Person festhalten darf und darf die Polizei nur reagieren , wenn sozusagen die Polizei selbst vor Augen hat, dass die Person randaliert oder reichen auch aussagen der Nachbarn das sie noch kurz vor Eintreffen der Polizei randalierte ?

Ich als Vermieter mache mir sorgen auch weil die Mieter nebenan vielleicht sich entschließen könnten wieder auszuziehen, es handelt sich um neue Mieter ( Flüchtlinge mit Kinder die vom Amt leben )
Das "Timing" der Mieterin jetzt ausgerechnet am Tag des einzuges der Flüchtlinge nebenan weckt in mir einen bösen Verdacht
Ich habe den Verdacht, dass die Mieterin das extra macht um die Flüchtlinge die nebenan neu eingezogen sind, rausgraulen will.
Die Mieter sind auch keine Wirtsxhsftsflüchtlinge sondern meines Wissens wegen der Verfolgung geflohen, es sind vernünftige m.E anständige Leute die niemanden was getan haben

Die Altmieterin nebenan randalier erst seitdem die Flüchtlinge dort wohnen und der Hausmeister meint, ssss die Frau die Flüchtlinge auch blöd anmacht

Ich ärgere mich über den Zustsnd sehr

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2016 | 22:40

Vielen Dank für Ihre Nachfragen.

Der Gewahrsam darf gemäß § 28 Absatz 3 Polizeigesetz ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; diese darf nicht mehr als zwei Wochen betragen. In NRW ist diese Frist allerdings auf maximal 48 Stunden verkürzt, § 38 Absatz 1 Satz 3 PolG NRW: "Die festgehaltene Person ist zu entlassen, [...] in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist." Je nach Tatbestand können sich andere freiheitsentziehende Maßnahmen anschließen, z.B. kann der Haftrichter Untersuchungshaft anordnen.

Es müssen nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die polizeiliche Prognose kann dabei neben einer Gesamtbetrachtung des aktuellen Zustands auch auf übereinstimmende Aussagen glaubwürdiger Zeugen gestützt werden, die Person muss also nicht auf frischer Tat ertappt werden (es handelt sich schließlich um eine präventive Maßnahme).

Wenn die Mieterin absichtlich die neuen Mieter aufgrund Ihrer Herkunft vergraulen will, stehen Ihnen als Vermieter ggf. auch zivilrechtliche Ansprüche gegen sie zu, die bis hin zu einer fristlosen Kündigung gehen können.

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