Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie dürfen für die Jagd ein 10-Schuss-Magazin verwenden und dieses nur mit 3 Schuss laden.
Zu halbautomatischen Waffen galt bis zum 9.11.2016 eine abweichende Fassung („die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können"), die das Bundesverwaltungsgericht dahin interpretierte, dass eine Waffe, die ein größeres Magazin als für zwei Patronen aufnehmen konnte, auch dann unzulässig war, wenn sie mit einem Magazin für nur zwei Patronen bestückt war (BVerwG, Urteil v. 7.3.2016 – NVwZ-RR 2016, 904 und Parallelentscheidung BVerwG, Urteil vom 7.3.2016 – 6 C 59/14).
Seit 10.11.2016 gilt die Neufassung, mit der man wieder zur herkömmlichen Rechtslage zurückkehrte.
Ich erlaube mir an dieser Stelle aus der Gesetzesbegründung – Bundestagsdrucksache 18/9093 S. 11 – zu zitieren:
„Um zügig eine Rechtsgrundlage für die bisherige Verwaltungspraxis zu schaffen und damit die Verwendung solcher Waffen zur Jagd (wieder) zu gestatten, ist die […] enthaltene Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG erforderlich. Ziel des sachlichen Verbotes des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG ist es zu verhindern, dass bei der Jagdausübung mehr als drei Schuss hintereinander auf Wild abgegeben werden können. Nach der bisherigen Praxis waren das zwei Patronen im Magazin, eine im Lauf und damit drei Patronen in der Waffe insgesamt. Nach neuem Wortlaut ist es völlig unerheblich, aus welchen Magazinen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische Kapazität sie verfügen – und in welcher Ladekonfiguration sich diese drei Schuss abfeuern lassen. Damit wird nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart bezieht."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Beckmann
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie dürfen für die Jagd ein 10-Schuss-Magazin verwenden und dieses nur mit 3 Schuss laden.
Zu halbautomatischen Waffen galt bis zum 9.11.2016 eine abweichende Fassung („die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können"), die das Bundesverwaltungsgericht dahin interpretierte, dass eine Waffe, die ein größeres Magazin als für zwei Patronen aufnehmen konnte, auch dann unzulässig war, wenn sie mit einem Magazin für nur zwei Patronen bestückt war (BVerwG, Urteil v. 7.3.2016 – NVwZ-RR 2016, 904 und Parallelentscheidung BVerwG, Urteil vom 7.3.2016 – 6 C 59/14).
Seit 10.11.2016 gilt die Neufassung, mit der man wieder zur herkömmlichen Rechtslage zurückkehrte.
Ich erlaube mir an dieser Stelle aus der Gesetzesbegründung – Bundestagsdrucksache 18/9093 S. 11 – zu zitieren:
„Um zügig eine Rechtsgrundlage für die bisherige Verwaltungspraxis zu schaffen und damit die Verwendung solcher Waffen zur Jagd (wieder) zu gestatten, ist die […] enthaltene Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG erforderlich. Ziel des sachlichen Verbotes des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG ist es zu verhindern, dass bei der Jagdausübung mehr als drei Schuss hintereinander auf Wild abgegeben werden können. Nach der bisherigen Praxis waren das zwei Patronen im Magazin, eine im Lauf und damit drei Patronen in der Waffe insgesamt. Nach neuem Wortlaut ist es völlig unerheblich, aus welchen Magazinen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische Kapazität sie verfügen – und in welcher Ladekonfiguration sich diese drei Schuss abfeuern lassen. Damit wird nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Verbote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder ihre Bauart bezieht."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Beckmann