Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Da hier ein Vertrag zwischen der Werkstatt und der GmbH über die Erneuerung der Bremsbeläge zustande kommen sollte, musste auf beiden Seiten eine vertretungsberechtigte Person handeln.
Die Ehefrau des Geschäftsführers war nicht befugt derartige Geschäfte für die GmbH abzuschließen.
Ein wirksamer Vertrag ist demnach nicht zustande gekommen.
Theoretisch haftet die Ehefrau dem Werkstattinhaber nun auf Schadensersatz für den zustande gekommenen Vertrag, sollte der Geschäftsführer das Geschäft nicht genehmigen. (vgl. § 179 Abs. 1 BGB)
Dies wird wohl aber auch nicht im Sinne Ihrer Beantwortung sein.
Weiter ist es so, dass zwar ein wirksamer Vertrag zwischen der GmbH und der Werkstatt nicht zustande gekommen ist – jedoch hat die GmbH nun etwas erlangt, worauf sie keinen Anspruch hat – eben die neuen Bremsbeläge hat sie erlangt.
Dieses Erlangte müsste sie (GmbH) unter Umständen auf Verlangen des Werkstattinhabers herausgeben - § 812 Abs. I Alt. 1 BGB – denn die GmbH ist nun um die neuen Beläge bereichert.
Ist die Herausgabe der Beläge nicht möglich (weil diese nicht ohne Zerstörung wieder beseitigt und die alten Beläge wieder benutzt werden können), muss Wertersatz in Geld geleistet werden.
Allerdings könnte es sich bei dieser Bereicherung um eine aufgedrängte Bereicherung handeln, wenn die Beläge für die GmbH wertlos wären.
Da jedoch sowieso bald neue Beläge am Firmenwagen notwendig gewesen wären, wird man hier nicht von einer aufgedrängten Bereicherung sprechen können, bei der ein Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs entfallen würde.
Daher bleibt es dabei, dass die GmbH dem Werkstattinhaber die Beläge nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung „bezahlen“ muss.
Einen Anspruch auf Minderung wegen der erst 75 % ig abgefahrenen Beläge wäre eventuell aus dem Leistungsstörungsrecht herleitbar, jedoch nur dann, wenn die GmbH den Vertragsschluss durch die Ehefrau des Geschäftsführers genehmigt.
Dann nämlich könnte argumentiert werden, dass es eine Nebenpflicht aus dem geschlossenen Vertrag wäre, dass auch die Werkstatt mit den Rechtsgütern der GmbH so sorgsam umgeht, dass sie keine unnötigen Kosten bei der GmbH durch vorzeitige Wechselung der Beläge verursacht.
Denn aus einem Vertrag ist jeder Vertragspartner dazu verpflichtet mit den Rechtsgütern des anderen sorgsam umzugehen. Dies ist zumindest eine vertragliche Nebenpflicht.
Hierzu gehört auch, keine unnötigen Mehrkosten beim anderen zu verursachen.
Wurden die Beläge zu früh gewechselt ist das eine Nebenpflichtverletzung für die Schadensersatz geleitet werden muss.
Ich mache hier aber abschließend darauf aufmerksam, dass meine Ausführungen zwar materiell juristisch zutreffend sind.
Allerdings gibt es bei der Durchsetzung derartiger Ansprüche in der Praxis erheblich beweisrechtliche wie auch prozessökonomische Probleme.
So wird sich zum Beispiel schwerlich nachweisen lassen, wie abgenutzt die Beläge tatsächlich waren, wenn diese schon vernichtet wurden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Antworten weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Ich habe bereits auf die Position Bremsbeläge in Höhe von 500 Euro (!) einen Anteil von 150 Euro bezahlt als Ersatz für die stattgefundene Bereicherung durch die Bremsbeläge an sich (etwas spitzfindig, da sich die Frage ja nur auf die Beläge bezog..nicht jedoch auf Kontakte, Befestigungsklemmen und Flüssigkeit). Es ist derzeit also noch eine Position von 350 Euro offen. Ich streite mich mit dem Autohaus, weil durch die vorgebliche Dringlichkeit der Entscheidung der Entscheidungsweg auf unserer Seite beeinflusst wurde. Der Werkstattleiter gab auf Befragung zu, dass durchaus noch 5-8000 km Laufleistung möglich gewesen wären und das Fahrzeug hätte die Wechselnotwendigkeit obendrein auch noch selbst angezeigt. Bitte machen Sie mir doch ein Angebot, wie teuer ein Schriftsatz von Ihnen in dieser Angelegenheit wäre.
Sehr geehrter Fragesteller,
ginge man von der wahrscheinlich zwischen Ihnen und dem Autohaus streitigen Tatsache aus, dass die Beläge erst zu 75 % abgenutzt gewesen seien, so bliebe bei einem Bremsbelags-Preis von 500 EUR ein Wert von 125 EUR, den man Ihnen durch die zu frühe Auswechselung der Beläge „entwendet“ hat.
Sonach könnte man guten Gewissens nur 375 EUR für die Beläge leisten und den Kauf- und Einbaupreis um 125 EUR mindern.
Weitergehende, oben beschriebene, Ansprüche werden in der Durchsetzung kompliziert.
Selbstverständlich würde ich Ihnen für einen Betrag von 65 EUR einen entsprechenden Schriftsatz fertigen.
Rufen Sie mich unter der unten angegebenen Nummer einfach an.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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