Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ein Ehefähigkeitszeugnis wird in der Regel nur für ausländische Bürger benötigt, da nur diese nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB ausländischem Recht unterliegen.
Sie gaben leider nicht an, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Sind Sie Deutsche wird kein Ehefähigkeitszeugnis gebraucht, da für Sie hinsichtlich der Eheschließung deutsches Recht gilt.
Sind Sie Ausländerin, müssen Sie das Zeugnis vorlegen. Italien stellt ein solches aus. Es ist aber zu vermuten, dass wenn die Ehe in Italien stattgefunden hatte, das deutsche Scheidungsurteil in Italien anzuerkennen sein muss.
Wenn Sie aber deutschem Recht unterliegen, müsste das deutsche Scheidungsurteil reichen, da diese Wirkung in Deutschland entfaltet.
Bitte klären Sie den Sachverhalt hinsichtlich der Vorgeschichte (Staatsangehörigkeit/en der Verlobten, wo haben Sie den Ex-Mann geheiratet, was für eine Staatsangehörigkeit er hatte, usw.) mittels der kostenlosen Nachfragefunktion, damit ich eine abschließende Prüfung vornehmen kann.
Sie werden aber aller Wahrscheinlichkeit nach Eheurkunde und Scheidungsurteil vorlegen müssen.
Bei der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt werden Sie aber weiter beraten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
in deuschland geboren,ich bin italieniche
stattsbürgerin
indeuschland geheiratet und deschieden
ehemann deutcher und jetst tot nach der scheidung
OK, dann gilt für Sie Ehefähigkeitszeugnis zu besorgen. Dafür werden Sie mit Sicherheit die Anerkennung der Ehescheidung in Italien beantragen müssen, wofür das Urteil übersetzt und mit Apostille versehen werden muss. Alles weitere läuft über das italienische Konsulat (Weiterreichung der Unterlagen an die zuständige italienische Gemeinde zwecks Registrierung).-
Ob die Tatsache, dass der Ex nunmehr verstorben ist, von diesem Erfordernis befreit, kann ich leider nicht beurteilen. Sie sollten dies beim Konsulat fragen. Sinnvoll wäre sicherlich, eine übersetzte Sterbeurkunde auch einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen