Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
In Ermangelung einer speziellen vertraglichen Vereinbarung greift tatsächlich § 535 BGB, also die Instandhaltungspflicht des Verpächters.
Eine Ausnahme findet sich nur in § 582 BGB. Für die Erhaltung mitverpachteten Inventars haftet der Pächter.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
In Ermangelung einer speziellen vertraglichen Vereinbarung greift tatsächlich § 535 BGB, also die Instandhaltungspflicht des Verpächters.
Eine Ausnahme findet sich nur in § 582 BGB. Für die Erhaltung mitverpachteten Inventars haftet der Pächter.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
2. Januar 2012 | 22:42
Vielen Dank!
Gibt es irgendwo eine Definition von Inventar?
Ich nehme an, Inventar ist beweglich?
Also ein Toilettenwaschbecken ist kein Inventar?
Eine Kneipentheke mit Zapfhahn dann auch nicht?
Lampen, Klimanlage wohl auch nicht.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Januar 2012 | 22:54
Sehr geehrer Ratsuchender,
in der Tat lässt sich der Begriff des Inventars grob an der Beweglichkeit anlehnen. Gegenstände die fest mit der Pachtsache verbunden sind, sind im Regelfall nicht als Inventar anzusehen, was bei Ihren Beispielen, evtl. mit Ausnahme der Lampen, der Fall ist.
Insoweit ist es ratsam, bei einer Neuverpachtung, den Pachtvertrag entsprechend zu überarbeiten, um die aktuelle Problematik so weit als möglich zu umgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
2. Januar 2012 | 20:39
Eine Unterscheidung nach Kostenaufwand wäre nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung möglich.