Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
leider kann man Ihnen wenig Hoffnung machen.
Motorgeräusche, Öffnen und Schließen der Garage ist in der Regel sozialadäquarte Geräusche, die auch zur Nachtzeit hinzunehmen sind.
Das würde sich nur dann ändern, wenn der Motor und die Garagennutzung in einer Art Schikane ausarten, also übermäßig und absichtlich laut ausgeführt werden. Und dann hätte man einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn und Durchsetzung zur der "normalen" Nutzung - aber Geräusche wären dann eben immer noch da..
Sofern ein Kündigungsverzicht wirksam vereinart worden ist, wird der gelten.
Sie könnten höchstens versuchen, eine Untervermietung zu erbitten. Nur wenn der Vermieter diese grundlos ablehnen wollte, könnten Sie mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine andere Möglichkeit, den Kündigungsverzicht zu umgehen, gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort!
Verstehe ich Sie richtig, dass wir im Falle einer Ablehnung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter eine vorzeitige Kündigung mit einer Frist von drei Monaten verlangen könnten?
Der Vermieter ist eine Firma – ich weiß nicht, ob dies in diesem Zusammenhang eine relevante Rolle spielt.
Könnten Sie mir zudem kurz erläutern, wie man einen Antrag auf Erlaubnis zur Untervermietung am besten formuliert, um die Erfolgschancen zu erhöhen und rechtlich korrekt vorzugehen?
Mit freundlichen Grüßen
Pavel
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie so richtig verstanden. Wenn die Untervermietung ohne ausreichene Begründung abgelehnt wird, kann mit der dreimonatigen Frist gekündigt werden - der Kündigungsausschluss spielt dann keine Rolle.
Ob der Vermieter eine Firma oder eine Privatperson ist, spielt keine Rolle.
Aber bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine Formulierung vorgeben kann, da das keine Nachfrage ist und auch den Einsatzbetrag sprengen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg