Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und vom Kaufvertrag zurückgetreten sind, ist zu prüfen, ob der Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt ist. Ist der Rücktritt berechtigt, muss der Händler das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis an Sie erstatten, ist der Rücktritt dagegen nicht gerechtfertigt, können dem Händler gegen Sie Schadenersatzansprüche zustehen.
2.
Diese Rechtsfrage kann man aber nur klären und beantworten, wenn man den Sachverhalt, zu dem Sie leider nichts sagen, kennt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab, ich wollte das Auto nicht kaufen, ich wollte es verkaufen. Dazu gab es per Email Kontakt mit einem festen Preis der aber anscheinend vor Ort nachverhanfelt werden sollte. Darum bin ich vom Verkauf zurückgetreten. Meine Frage ist, da mir der Händler droht, ob ich das darf und vom Verkauf zurücktreten darf.
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sagen in Ihrer Rückfrage, Sie hätten ein Auto verkaufen wollen. Sodann formulieren Sie, Sie seien vom Vertrag zurückgetreten.
Damit stellt sich die Frage, ob Sie nur die Absicht hatten, ein Fahrzeug zu verkaufen und ob über die Modalitäten des Kaufvertrags verhandelt worden ist oder ob tatsächlich wirksam ein Kaufvertrag zu Stande gekommen war. Eindeutig und unmissverständlich geht das aus Ihrer Nachfrage nicht hervor.
2.
Sollte es nicht zu einem Kaufvertrag gekommen sein, gibt es auch keinen Rücktritt und der potentielle Käufer kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage gerade deshalb, weil es nicht zu einem Kaufvertrag gekommen wäre.
Wenn aber bereits ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist, d.h. wenn Sie das Fahrzeug angeboten haben zu einem bestimmten Preis und wenn der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass er das Fahrzeug kaufe, sehe ich aufgrund Ihrer Schilderung keinen Anspruch Ihrerseits, von einem Kaufvertrag zurückzutreten. Dann könnten sich Schadenersatzansprüche des Händlers ergeben.
Allein die Mutmaßung, dass noch vor Ort nachverhandelt werden solle, rechtfertigt den Rücktritt nicht.
3.
Sie müssen also prüfen, ob der Händler Ihr Verkaufsangebot definitiv angenommen hat, zum Beispiel mit der Formulierung, dass er das Fahrzeug entsprechend Ihrem Angebot kaufe. In diesem Fall wäre ein Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Ist die Antwort des Händlers dagegen diffus, etwa dahingehend, dass er andeutet, man könne sich über den Kauf des Fahrzeugs verständigen, müsse aber am Preis „noch etwas machen", wird man nicht von einem wirksamen Kaufvertrag sprechen können. Im letztgenannten Fall kann der Händler also keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt