2. Mai 2012
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19:20
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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E-Mail: info@drnewerla.de
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Hintergrund ist, dass ich das Haus verkaufen möchte, und der Nachbar Angst hat, dass dann gegen den Käufer nichts mehr machen kann, weil der das ja so gekauft hat. Ist diese Angst berechtigt?
Nein, diese „Angst" ist zumindest aus rein rechtlichen Gesichtspunkten aus Sicht des Nachbarn nicht gerechtfertigt.
Unterstellt, es würden Ansprüche bestehen, dann würden sich diese Ansprüche aus dem allgemeinen Grundstücksrecht beziehungsweise gegebenenfalls noch aus Nachbarrecht ergeben.
Diese Ansprüche wären dann aber nicht zwangsläufig an Ihre Person gebunden, sondern abstrakt an den „richtigen" Anspruchsgegner, also den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Sollten also entsprechende Ansprüche bestehen, könnten diese auch gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer geltend gemacht werden. Dieser wäre dann insoweit „ Rechtsnachfolger" von Ihnen wenn man so möchte.
2.Kann der Nachbar auf eine Mauer oder ähnliches bestehen und ich muss es zahlen? bzw kann er mit einem Anwalt gegen mich was ereichen? oder ist ab der grundstücksgrenze dass dann sein problem?
Ob er letztendlich mit einem Rechtsanwalt etwas erreichen kann ( zum Beispiel in einem Klageverfahren) hängt letztendlich damit zusammen, ob die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Sie als Grundstückseigentümer überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Zunächst ist nach Ihrer Schilderung der offizielle Grenzverlauf nicht ganz eindeutig. Hier hätte jeder von Ihnen gemäß § 920 BGB einen Rechtsanspruch darauf, den tatsächlichen Verlauf der Grenze durch eine katastermäßige Vermessung feststellen zu lassen. Die Kosten hierfür hätten dann grundsätzlich Sie beide zu gleichen Teilen zu tragen.
Nach Ihrer Schilderung findet die Erosion insbesondere aufgrund der erhöhten Lage Ihres Grundstückes statt. In diesem Fall hätte der Nachbar gegen Sie in der Tat einen Anspruch aus §§ 823,1004 BGB, der darauf gerichtet ist, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um diese Beschädigungen an dem Grundstück zukünftig zu verhindern.
Üblicherweise könnte es sich bei solchen Maßnahmen in der Tat um eine so genannte Stützmauer auf Ihrem Grundstück handeln. Die Kosten hierfür müssten dann grundsätzlich leider Sie tragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Ergänzung vom Anwalt
2. Mai 2012 | 22:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte lassen Sie mich meine Antwort wie folgt ergänzen:
Ich hatte den Sachverhalt genau andersherum verstanden.
Nach nochmaligem Durchlesen Ihrer Schilderung ist mir aufgefallen, dass nicht von ihrem Grundstück Erosionen ausgehen, sondern von dem Grundstück ihres Nachbarn.
Mit anderen Worten: Nicht Sie müssen hier Vorkehrungen treffen, damit der Hang nicht wegbröselt, sondern der Nachbar. Die Erosionen kommen ja vom Grundstück des Nachbarn auf Ihr Grundstück,wenn ich es richtig verstanden habe.
Sollte dieses der Fall sein, hätten grundsätzlich Sie Ansprüche aus §§ 823,1004 BGB (s.o.)und könnten verlangen, dass der Nachbar sein Grundstück durch eine Stützmauer befestigt.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt