vermeintlicher Ladendiebstahl: wie vorgehen?, Fangprämie, wie reagieren?

| 9. Mai 2017 23:19 |
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Strafrecht


Beantwortet von


21:20
Sehr gehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

folgenden Fall schildere ich stellvertretend für eine gute Freundin, die alleinerziehende Mutter ist, und der es unangenehm ist, mit der Angelegenheit öffentlich zu werden.

Es geht um einen vermeintlichen Ladendiebstahl mit Strafanzeige.

Meine Freundin (ich nenne Sie nachfolgend der Einfachheit halber K.) betrat 15 Minuten vor Ladenschluss einen Lebensmitteleinzelhandel (kleine Filiale).
Dabei wurde Sie vom einzigen Mitarbeiter auf die Seite gebeten, da es „etwas zu klären" gäbe.
Der MA zeigte Ihr eine kurze Videosequenz, die rund eine Woche zuvor, aufgenommen wurde und die Sie beim einstecken einer Sektflasche (Wert 6,99€) in Ihre Handtasche zeigt.
Da K. dort seit Jahren regelmässig einkauft, war ihre Person vom Gesicht her (nicht vom Namen her) natürlich bekannt.
Auf dem Video ist auch das fünfjährige Kind von K. zu sehen.
K. wollte den Hergang aus ihrer Sicht erklären und bat den MA, die Angelegenheit am nächsten Tag mit dem Filialleiter bereden zu dürfen. Sie sei ja hier bekannt und ausserdem sei ihr fKind alleine/unbeaufsichtigt zu Hause. Der MA nahm darauf hin telefonisch Kontakt mit dem Filialleiter auf zwecks Rücksprache, wie zu verfahren ist.
Der Filialleiter wies den MA an, die Personalien aufzunehmen. Dem verweigerte sich K. auch nicht, nur hatte Sie keine Ausweispapiere dabei, da sie kurz vor Ladenschluss lediglich schnell das nötigste für's Frühstück kaufen wollte und daher nur mit Geld und ec-Karte in der Hosentasche und einem Babyphone zur Überwachung des Kindes die Wohnung (ca. 150 m entfernt) verliess. Nur eine Namens- und Adressenangabe ohne Nachweis durch Ausweispapiere war dem Filialleiter aber zuwenig, sodass er an seinen MA die Order gab, die Polizei zu rufen und die Kundin am Verlassen des Geschäftes zu hindern. Eine Erklärung am Telefon bzw. den Vorschlag am nächsten Tag vorbeizukommen um die Sache zu klären, wollte er gar nicht anhören, obwohl K. sogar anbot, ihr iphone bzw. ec-Karte als Pfand zu hinterlassen.
Der MA verschloss noch vor Ladenschluss das Geschäft, damit K. bis zum Eintreffen der Polizei nicht gehen konnte, obwohl sie mehrmals darauf hinwies, dass ihr Kind alleine zu Hause ist. Bis die Polizei kam, verging fast eine dreiviertel Stunde. Die Beamten waren dann auch sehr nett und begleiteten K. nach Hause, um dort die Personalien feststellen zu können und sich zu vergewissern, dass es dem Kind gut ging. Dass ein Kind schutzlos zu Hause war, ist also amtlich festgehalten.

Nun zum Vorgang, der ihr vorgeworfen wird: durch das einstecken der Sektflasche (wie auch im Video gezeigt), wird sie als Ladendiebin dargestellt und es erfolgte auch eine Strafanzeige gegen Sie.
Im Nachhinein war es naiv, dass Sie die Ware in ihre Handtasche gesteckt hat und keinen Einkaufskorb/ -wagen benützte. Aber K. wollte ja auch gar nicht stehlen, sondern die Einkäufe aus der Tasche heraus dann auf das Band im Kassenbereich legen, so wie sie es etliche Male zuvor bei Kleineinkäufen auch schon gemacht hatte.
Zwischenzeitlich fing ihr Kind dann an, dass es dringend auf die Toilette müsse (Kundentoiletten sind nicht vorhanden). Und Sie wissen vielleicht aus eigener Erfahrung, bei Kindern muss so etwas dann sofort und gleich geschehen. Natürlich hätte Sie jetzt zuerst ihre Tasche leeren müssen, um nicht in Verdacht zu geraten, und erst dann mit ihrem Kind auf die 20 m vor dem Ladengeschäft vorhandene öffentliche Toilette zu gehen. Auf jeden Fall tat sie das aus Eile nicht, zumal auch eine größere Schlange an der Kasse war.
Fünf Minuten später hat K. den Laden aber wieder betreten, um den Einkauf fortzusetzen.
Dies alles ist aber auf dem kurzen Video, welcher ihr eine Woche später gezeigt wurde, nicht dokumentiert. Lediglich das einstecken der Sektflasche und dass das Kind voran rennt Richtung Kassenbereich/ Ladenausgang.
Sie wurde also weder unmittelbar auf das Einstecken angesprochen, noch wurde ihr eine Woche später im Video gezeigt, dass sie den Laden verlässt.
Darum wollte K. den Sachverhalt auch mit dem Filialleiter bereden, da das Video einen verkürzten Inhalt und nicht die gesamte Situation darstellt (dies falls überhaupt weiteres Videomaterial besteht).

Am 26.4. bekam meine Freundin einen Brief von der Hauptverwaltung des Filialhandels, in dem Sie wegen „des Vorfalls vom 14.3." (eine Konkretisierung, was ihr überhaupt vorgeworfen wird erfolgte nicht), Hausverbot bekam und Sie „nochmals" aufgefordert wird, eine Vertragsstrafe von 100 € zu zahlen, verbunden mit der Androhung, ginge der Betrag nicht innerhalb von 2 Wochen ein, wird ein Inkassoverfahren über eine Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt.
Ein vorheriges Schreiben existiert aber gar nicht.

Verwunderlich in diesem Zusammenhang finde ich persönlich, dass meine Freundin nicht aufgefordert wurde, Schadensersatz für den vermeintlichen Diebstahl zu leisten bzw. die Sache herauszugeben.

Nochmals: Sie wurde nicht auf "frischer Tat" ertappt und gleich angesprochen, sondern der nachträgliche Vorwurf eines Ladendiebstahls basiert lediglich auf dem kurzen Video, der K. beim einstecken der Flasche zeigt und der ihr vorgespielt wurde.

Wegen der Strafanzeige kam noch keine Post vom Staatsanwalt.

Meine Freundin wurde noch nie als Ladendiebin auffällig und ich glaube ihr auch, dass hier eine Verkettung unglücklicher Umstände und leichtsinniges Verhalten vorliegt.

Nun zu meinen Fragen:

Ist das kurze Video, schon Beweis genug für einen (versuchten?) Ladendiebstahl? Oder muss ihr nicht vielmehr auch bewiesen werden, wie Sie am Kassenbereich vorbeigeht bzw. das Geschäft verlässt?
Auch fehlt, dass Sie Minuten später den Laden wieder betritt, um den Einkauf fortzusetzen.
Muss neben „belastendem", nicht auch das „entlastendes" Videomaterial vorgelegt werden?

Müssen die 100 € „Fangprämie" auf jeden Fall gezahlt werden, auch wenn K. sich keiner Schuld bewusst ist und der vermeintliche Diebstahl ja auch nicht richtig bewiesen ist? Oder ist diese erst fällig, wenn das Verfahren beim Staatsanwalt abgeschlossen ist? Alleine schon die Androhung ein Inkassobüro zu beauftragen, klingt nach Unnachgiebigkeit dessen der am längeren Hebel sitzt und nach Mehrkosten.

Kann die „Fangprämie" von K. auch unter Vorbehalt gezahlt werden (um Mehrkosten durch Inkassoeintreibung zu entgehen und die Frist zu wahren), mit dem Recht der Rückforderung, falls die Staatsanwalt das Verfahren wegen Mangel an Beweisen einstellt?

Meine Freundin würde sogar, einfach um die nervenaufreibende Sache zu beenden, die Vertragsstrafe bezahlen, wenn Sie nicht befürchten müsste, dass ihr die Zahlung nachträglich als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann und dies von der Staatsanwalt bei einer Straffestlegung auch so interpretiert wird.

Ist eine „Fangprämie" von 100 € bei einem Warenwert unter 10 € dann nicht zu hoch?

Kommt es vor dem Brief vom Staatsanwalt noch zu einer (polizeilichen?) Anhörung, damit K. Ihre Sicht der Dinge schildern kann? Von den herbeigerufenen Polizisten wurden lediglich die Personalien aufgenommen, es gab keine Schilderung des Sachverhalts oder Schuldanerkenntnis.

Ist es eventuell ratsam, sich ist dieser Angelegenheit von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen (z.B. wegen Akteneinsicht, falls doch noch mehr Videomaterial existiert, das sie auch beim Verlassen des Geschäfts zeigt und dies ihr vorenthalten wurde) und was würde dies kosten?

Herzlichen Dank schon für Ihren Rat!

Mit freundlichen Grüßen
C.
10. Mai 2017 | 00:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

1. Grundsätzlich verhält es sich so, dass das Einstecken in die Handtasche bereits Beweis genug sein kann, weil die Flasche ja in dem höchstpersönlichen Herrschaftsbereich der Person deponiert wurde. Nach meiner Einschätzung muss Ihrer Freundin daher nicht mehr nachgewiesen werden, dass sie die Ware an der Kasse nicht bezahlt hat. Umgekehrt gilt: Sollte Ihre Freundin noch belegen können, dass Sie die Ware bezahlt hat, durch einen Kassenbon o.Ä., wäre dies selbstverständlich sehr entlastend.

2. Wenn am Eingang des Ladenlokals ein entsprechender Hinweis zu finden ist, dann hätte sich Ihre Freundin im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Betreten des Geschäfts damit einverstanden erklärt, im Falle des Diebstahls eine Fangprämie zu zahlen. Diese wäre sofort fällig und hat mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nichts zu tun. Natürlich muss auch hier der Diebstahl ersteinmal nachgewiesen sein.

3. Die Fangprämie kann auch unter Vorbehalt bezahlt werden. Dies würde sich hier auch anbieten.

4. Selbstverständlich kann die Zahlung der Fangprämie auch als Eingeständnis der Schuld ausgelegt werden. Deshalb sollte Ihre Freundin zumindest einen Brief an den Geschäftsinhaber richten, den Vorgang dort erklären und mitteilen, dass sie die Fangprämie nur unter Vorbehalt zahlt, um die Sache zum Abschluss zu bringen.

5.Nein.

6. Ja. In der Regel kommt ein Anhörungsbogen der Polizei.

7. Ja. Die Einschaltung eines Anwalts macht hier Sinn. Dieser kann auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirken und auch die Sache mit der Fangprämie regeln. Dies macht auf jeden Fall Sinn, ist aber nicht ganz billig: Die zu erwartenden Kosten liegen bei Euro 500,00 bis Euro 800,00.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2017 | 17:30

Sehr geehrter Rechtsanwalt Zimmlinghaus,

besten Dank für Ihre prompte Antwort und Ihre ausführliche Beantwortung!

Sie schreiben, dass das Einstecken in die Handtasche bereits Beweis genug sein kann, weil die Flasche ja in dem höchstpersönlichen Herrschaftsbereich der Person deponiert wurde.
Ist es aber nicht so, dass dies „Vollendungsvermutung" vor allem bei kleineren Sachen/ Gegenstände geringeren Umfangs wie etwa Zigaretten, Kaugummis, Feuerzeugen oder Schokolade eine Rolle spielt?
Kann auch bei einem größeren Gegenstand, wie der Flasche (die ja nicht gerade unauffällig und klein ist) mit dem Einstecken schon von vollendetem Diebstahl eines Ladendiebstahls ausgegangen werden?
Ich dachte, die Vollendung ist dann erst mit Verlassen des Geschäfts bzw. der Kassenzone nachgewiesen.
Wie gesagt, davon wurden meiner Freundin eine Woche später keine Videoaufnahmen vorgespielt.
In der Praxis ist es doch gerade so, dass im Supermarkt größere Einkäufe oft in mitgebrachten Taschen verstaut werden (wenn man z.B. keinen Einkaufswagen nimmt) , die dann an der Kasse wieder geleert werden.
Wenn die Vollendung des Diebstahls aber nicht nachgewiesen werden kann, wie ist dann die Rechtsposition? Ist dann bei einer Flasche alleine der Versuch strafbar?

Um Mehrkosten durch ein Inkassobüro zu vermeiden, wird meine Freundin die Fangpämie unter Vorbehalt zahlen. Bedenken bestehen lediglich wegen des Erklärungsbriefes an den Geschäftsinhaber, da es nicht nach einem Schuldeingeständnis aussehen soll. Kann es nachtteilig sein, den Vorgang nicht zu erklären?

Ich bedanke mich schon im voraus für Antwort!

Viele Grüße
C

Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2017 | 17:30

Sehr geehrter Rechtsanwalt Zimmlinghaus,

besten Dank für Ihre prompte Antwort und Ihre ausführliche Beantwortung!

Sie schreiben, dass das Einstecken in die Handtasche bereits Beweis genug sein kann, weil die Flasche ja in dem höchstpersönlichen Herrschaftsbereich der Person deponiert wurde.
Ist es aber nicht so, dass dies „Vollendungsvermutung" vor allem bei kleineren Sachen/ Gegenstände geringeren Umfangs wie etwa Zigaretten, Kaugummis, Feuerzeugen oder Schokolade eine Rolle spielt?
Kann auch bei einem größeren Gegenstand, wie der Flasche (die ja nicht gerade unauffällig und klein ist) mit dem Einstecken schon von vollendetem Diebstahl eines Ladendiebstahls ausgegangen werden?
Ich dachte, die Vollendung ist dann erst mit Verlassen des Geschäfts bzw. der Kassenzone nachgewiesen.
Wie gesagt, davon wurden meiner Freundin eine Woche später keine Videoaufnahmen vorgespielt.
In der Praxis ist es doch gerade so, dass im Supermarkt größere Einkäufe oft in mitgebrachten Taschen verstaut werden (wenn man z.B. keinen Einkaufswagen nimmt) , die dann an der Kasse wieder geleert werden.
Wenn die Vollendung des Diebstahls aber nicht nachgewiesen werden kann, wie ist dann die Rechtsposition? Ist dann bei einer Flasche alleine der Versuch strafbar?

Um Mehrkosten durch ein Inkassobüro zu vermeiden, wird meine Freundin die Fangpämie unter Vorbehalt zahlen. Bedenken bestehen lediglich wegen des Erklärungsbriefes an den Geschäftsinhaber, da es nicht nach einem Schuldeingeständnis aussehen soll. Kann es nachtteilig sein, den Vorgang nicht zu erklären?

Ich bedanke mich schon im voraus für Antwort!

Viele Grüße
C

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2017 | 21:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

in der Tat ist es stets sehr Einzelfall-abhängig, in welchen Fällen von Wegnahme besprochen werden kann. Jedoch kann auch das Einstecken einer Flasche in in die Handtasche den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams darstellen, weil die Flasche in die höchstpersönliche Herrschaftssphäre verbracht wird, auf die der Ladeninhaber nicht mehr ohne weiteres zugreifen kann. Alleine das Einstecken der Flasche kann die Diebstahlstat begründen. Für eine strafbare Handlung muss allerdings auch Vorsatz gegeben sein. Wenn Ihre Freundin die Flasche bezahlt hat, liegt dementsprechend auch kein strafbarer Diebstahl vor. Auf Versuch kommt es in der von Ihnen geschilderten Situation nicht mehr an, da bereits das Einstecken die Vollendung bedeutet. Bei mitgebrachten Einkaufstaschen ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob diese einen persönlichen, nicht mehr kontrollierbaren Herrschaftsbereich, die sogenannte Gewahrsamsenklave, begründen. Wie gesagt, die Freundin sollte versuchen, nachzuweisen, dass sie doch noch bezahlt hat oder darzulegen, dass sie die Flasche noch bezahlen wollte, dies aber dann wegen des Kindes vergessen hatte (kein Vorsatz).

Was den Brief an den Geschäftsinhaber angeht, sollte sich darin die Situation erklären und darlegen, dass sie die Fangprämie nur zahlt, um weitere Konsequenzen zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Rückfrage beantwortet zu haben und wünsche Ihrer Freundin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2017 | 22:18

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"Sehr Ausführliche, schnelle und verständliche Antworten (auch auf meine Rückfragen), die mir weitergeholfen haben! Besten Dank!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Mai 2017
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Sehr Ausführliche, schnelle und verständliche Antworten (auch auf meine Rückfragen), die mir weitergeholfen haben! Besten Dank!


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