19. Februar 2015
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17:32
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Landpachtvertrag besteht zwischen den Vertragsparteien als schuldrechtliche Vereinbarung trotz der fehlenden Berechtigung des Verpächters fort, über das Ackerland zu verfügen. Nach §§ 903, 985, 986 BGB können Sie daher unabhängig vom Pachtvertrag das Grundstück vom Pächter herausverlangen.
Falls nichts anderes geregelt ist, kann ein Landpachtvertrag spätestens bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres zum Ablauf des nächsten Pachtjahres gekündigt werden, § 594a BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist