26. November 2008
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21:15
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
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E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Da nach Ihren Angaben von Ihrer Tochter aus keine Willenserklärung bzgl. des Abschlusses eines derartigen Vertrages abgegeben wurde, ist ein „Model-Vertrag“ nicht zustande gekommen.
Die Betreiber der Model-Seite sind jedoch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung verpflichtet, den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen. Zu einem Nachweis des Vertragsschlusses wird es nicht ausreichen, dass die Betreiber den Namen und die Anschrift Ihrer Tochter kennen. Wie genau der Vertragsschluss auf der hier in Rede stehenden „Model-Seite“ zustande kommt kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
Jedenfalls haben Sie nichts weiter zu tun, als abzuwarten.
Es könnten einige Briefe der Betreiber weniger bei Ihnen ankommen, wenn Sie bereits jetzt ausdrücklich darauf hinweisen, dass Ihrer Tochter keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat und das Sie auf keinen Fall irgendwelche Zahlungen leisten werden und dass die Model-Seiten-Betreiber sodann doch lieber sofort den Gerichtsweg beschreiten sollten.
Sobald ein Mahnbescheid bei Ihnen eingeht müssen Sie gegen diesen Widerspruch einlegen.
Das Berufen auf die Minderjährigkeit Ihrer Tochter zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses hätte zur Folge, dass Sie als Aufsichtspflichtige für die durch den angeblichen Vertragsschluss Ihrer Tochter dann eingetretenen Schäden (eben der Vertragsschluss mit den daraus resultierenden Aufwendungen) aufkommen müssten. Dies stellt somit keine Abwehralternative dar.
Ihnen bleibt also keine andere Möglichkeit, als abzuwarten wie die Model-Seiten-Betreiber reagieren. Zwar gibt das Zivilrecht auch die Möglichkeit sich gegen offensichtlich unberechtigte Forderungen mithilfe eines Rechtsbeistandes zu wehren, für dessen Kosten dann auch die Gegenseite aufkommen muss. Da in Ihrem Fall jedoch auch Fotos von Ihrer Tochter bei dem Betreiber vorhanden sind, kann nicht von einer „offensichtlich“ unberechtigten Forderung ausgegangen werden.
Ihr Vorteil liegt eben darin, dass stets derjenige, der Ansprüche geltend macht, diese auch darlegen und beweisen muss und von Ihnen in der Situation nichts verlangt wird.
Jedoch stellen die ins Haus "flatternden" Mahnungen eine gewisse Belastung dar, die sich leider nicht vermeiden lässt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht