Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. In der privaten Haftpflichtversicherung sind Schäden ausgeschlossen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz stehen.
Dies trifft auch auf den Betankungsvorgang zu, so dass die private Haftpflichtversicherung keinen Ersatz leisten wird.
2. Ob ein Kaskoschaden gemäß den Bedingungen Ihrer Versicherung vorliegen, wäre mit dem Anbieter der Versicherung abzuklären.
In der Regel wird nach den Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung nur für solche Beschädigungen Ersatz geleistet, die durch unberechtigte Dritte herbeigeführt wurden.
Wurde das Fahrzeug Dritten überlassen, dann greift die Kaskoversicherung dagegen nicht ohne weiteres.
Da hier die Nichte das Fahrzeug zur zeitweisen Nutzung erhielt, könnte sich hieraus ein Problem ergeben.
Darüber hinaus sind in der Kaskoversicherung Schäden durch Unfälle versichert. Ein Unfall setzt definitionsgemäß jedoch einen Schaden von außen durch mechanische Gewalt einwirkendes Ereignis. Als typischer Fall ist der Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug oder Gegenstand zu nennen. Dies wäre bei einem Schaden auf Grund falscher Betankung jedoch zu verneinen.
Weitere versicherte Gefahren, wie Naturgewalten (Hagel- / Sturmschaden etc.), Marderbiss usw. liegen offensichtlich nicht vor.
3. Es wäre hier zu empfehlen, dass Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Je nach den einschlägigen Bedingungen des Anbieters wäre dann zu klären, ob der Schaden mitversichert ist.
Wenn keine Deckung für derartige Schäden vorhanden ist, dann kann der Schaden allenfalls bei der Nichte geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. In der privaten Haftpflichtversicherung sind Schäden ausgeschlossen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz stehen.
Dies trifft auch auf den Betankungsvorgang zu, so dass die private Haftpflichtversicherung keinen Ersatz leisten wird.
2. Ob ein Kaskoschaden gemäß den Bedingungen Ihrer Versicherung vorliegen, wäre mit dem Anbieter der Versicherung abzuklären.
In der Regel wird nach den Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung nur für solche Beschädigungen Ersatz geleistet, die durch unberechtigte Dritte herbeigeführt wurden.
Wurde das Fahrzeug Dritten überlassen, dann greift die Kaskoversicherung dagegen nicht ohne weiteres.
Da hier die Nichte das Fahrzeug zur zeitweisen Nutzung erhielt, könnte sich hieraus ein Problem ergeben.
Darüber hinaus sind in der Kaskoversicherung Schäden durch Unfälle versichert. Ein Unfall setzt definitionsgemäß jedoch einen Schaden von außen durch mechanische Gewalt einwirkendes Ereignis. Als typischer Fall ist der Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug oder Gegenstand zu nennen. Dies wäre bei einem Schaden auf Grund falscher Betankung jedoch zu verneinen.
Weitere versicherte Gefahren, wie Naturgewalten (Hagel- / Sturmschaden etc.), Marderbiss usw. liegen offensichtlich nicht vor.
3. Es wäre hier zu empfehlen, dass Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Je nach den einschlägigen Bedingungen des Anbieters wäre dann zu klären, ob der Schaden mitversichert ist.
Wenn keine Deckung für derartige Schäden vorhanden ist, dann kann der Schaden allenfalls bei der Nichte geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt