Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren, da nach Ihrer Schilderung bislang noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Abrechnung seitens des Netzbetreibers vorliegt. Denn die Ihnen lediglich per SMS mitgeteilte Summe muss nicht unbedingt der Richtigkeit entsprechen. Viele Netzbetreiber bieten ähnliche Services an, bei denen man seinen aktuellen Zwischenstand in entsprechender Form abrufen kann, allerdings kommt es dabei bzw. bei der Übermittlung nicht selten zu technisch bedingten Fehlern. Das Ihnen per SMS mitgeteilte Ergebnis bzw. die darin genannte Summe ist also noch nicht ausschlaggebend, maßgeblich ist letztlich der Inhalt der noch zu erwartenden Rechnung, diese muss erst einmal abgewartet werden.
Wenn die zukünftige Rechnung dann auch tatsächlich einen übermäßig hohen Betrag ausweisen sollte, haben Sie gemäß § 45 e TKG zunächst einmal Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN), welcher für eine Nachprüfung der geforderten Beträge der Rechnung erforderlich ist. Sollte der Netzanbieter dann einen solchen nicht liefern, können Sie das Zustandekommen der abgerechneten Verbindungen bestreiten und die Zahlung verweigern. Wenn ansonsten aus dem EVN Verbindungen ersichtlich sind, welche für Sie nicht nachvollziehbar sind, können Sie insbesondere gerade wegen eines etwaigen zu hohen Abrechnungsaufkommens gemäß § 45 i TKG ein technisches Prüfprotokoll seitens des Netzbetreibers verlangen. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber Ihnen nach dieser Vorschrift auf Verlangen durch eine technische Überprüfung genau nachweisen muss, dass die angeblichen bzw. im EVN behaupteten Verbindungen tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind. Auf diese technische Überprüfung haben Sie einen Rechtsanspruch. Sofern diesem seitens des Netzbetreibers nicht nachgekommen wird oder das Prüfprotokoll nicht ausreichend ist, könnten Sie nach der Rechtsprechung ebenfalls die Bezahlung verweigern (vgl. z.B. AG Papenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08).
Im Übrigen dürfte auch eine nur auf eine etwaige hohe Telefonrechnung gestützte Kündigung des Arbeitsgebers nicht ausreichend sein, so dass nach meiner Einschätzung Ihnen auch insoweit noch keine Gefahr droht.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren, da nach Ihrer Schilderung bislang noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Abrechnung seitens des Netzbetreibers vorliegt. Denn die Ihnen lediglich per SMS mitgeteilte Summe muss nicht unbedingt der Richtigkeit entsprechen. Viele Netzbetreiber bieten ähnliche Services an, bei denen man seinen aktuellen Zwischenstand in entsprechender Form abrufen kann, allerdings kommt es dabei bzw. bei der Übermittlung nicht selten zu technisch bedingten Fehlern. Das Ihnen per SMS mitgeteilte Ergebnis bzw. die darin genannte Summe ist also noch nicht ausschlaggebend, maßgeblich ist letztlich der Inhalt der noch zu erwartenden Rechnung, diese muss erst einmal abgewartet werden.
Wenn die zukünftige Rechnung dann auch tatsächlich einen übermäßig hohen Betrag ausweisen sollte, haben Sie gemäß § 45 e TKG zunächst einmal Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN), welcher für eine Nachprüfung der geforderten Beträge der Rechnung erforderlich ist. Sollte der Netzanbieter dann einen solchen nicht liefern, können Sie das Zustandekommen der abgerechneten Verbindungen bestreiten und die Zahlung verweigern. Wenn ansonsten aus dem EVN Verbindungen ersichtlich sind, welche für Sie nicht nachvollziehbar sind, können Sie insbesondere gerade wegen eines etwaigen zu hohen Abrechnungsaufkommens gemäß § 45 i TKG ein technisches Prüfprotokoll seitens des Netzbetreibers verlangen. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber Ihnen nach dieser Vorschrift auf Verlangen durch eine technische Überprüfung genau nachweisen muss, dass die angeblichen bzw. im EVN behaupteten Verbindungen tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind. Auf diese technische Überprüfung haben Sie einen Rechtsanspruch. Sofern diesem seitens des Netzbetreibers nicht nachgekommen wird oder das Prüfprotokoll nicht ausreichend ist, könnten Sie nach der Rechtsprechung ebenfalls die Bezahlung verweigern (vgl. z.B. AG Papenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08).
Im Übrigen dürfte auch eine nur auf eine etwaige hohe Telefonrechnung gestützte Kündigung des Arbeitsgebers nicht ausreichend sein, so dass nach meiner Einschätzung Ihnen auch insoweit noch keine Gefahr droht.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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