telefonische Steuerberatung für Mitglieder eines Wirtschaftsverbandes

27. November 2004 21:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Steuerrecht


Wir sind ein neu gegründeter Wirtschaftsverband,eingetragen im Vereinsregister.Wir bieten unseren Mitgliedern zahlreiche Leistungen im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsgebühren.Eine neue Leistung sollte "telefonische Beratung in Steuerfragen durch einen externen Steuerberater" sein.Für Mitglieder kostenlos.Wir haben eine Werbesendung,eben auch mit dieser neuen Leistung verschickt.
Einige Tage darauf,bekam ich eine strafbewährte Unterlassungserklärung von der Steuerberaterkammer,die ich unterschreiben soll.(§3 & 4 Steuerberatergesetz)
Nun ist es so,dass alle Mitbewerber,(andere Wirtschaftsverbände)
teilweise seit Jahren diese Leistung anbieten.
Ich habe mit der Rechtsanwältin der Steuerberaterkammer telefoniert,die sagte mir,wir seien der erste Verband,der abgemahnt wurde.Es hätte sich ein Steuerberater beschwert.
Leider sollte Anfang kommender Woche eine neue Broschüre in den Druck gehen,aber auf Grund der Rechtsunsicherheit,muß ich diese wohl vorerst stoppen.
Wer weiß Rat?
Leonard 123
Sehr geehrter Anfragender,

im Wettbewerbsrecht kommt es praktisch immer auf die genaue Formulierung an. So wäre z.B. "Der König der Biere" wettbewerbsrechtlich unzulässig als Alleinstellungsbehauptung, während "Das König der Biere" nicht zu beanstanden ist.

Aus diesem Grund kann Ihnen hier nur eine grobe Einschätzung gegeben werden. Genauer kann dies erst nach Prüfung (1) der Abmahnung und (2) der abgemahnten Werbemaßnahme.

Nach Ihrem Sachverhalt erbringt Ihr Verband die steuerberatenden Leistungen, sondern ein externer Steuerberater. Da ein Steuerberater die Leistung erbringen darf, ist hiergegen dem Grunde nach nichts zu sagen.

Aus diesem Grund würde ich Ihnen empfehlen, die Unterlassungserklärung auf jeden Fall durch einen Anwalt überprüfen zu lassen, bevor Sie diese unterschreiben. Hilfreich wäre hierbei auch eine Kopie Ihrer Broschüre und etwaiger weiterer Werbematerialien, wie Zeitungsanzeigen u.ä.

Wenn Sie die Unterlassungserklärung erst einmal abgegeben haben, sind Sie vertraglich gebunden, selbst wenn das abgemahnte Verhalten eigentlich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Auch sind Unterlassungserklärung häufig weitgehender, als eine ansonsten gerichtlich zu erwirkende Unterlassungserklärung es wäre. Aus diesem Grund lassen es abgemahnte Störer z.T. bewusst darauf ankommen, vor Gericht abgemahnt zu werden.

Zu überlegen wäre z.B., wie schnell die Broschüre gedruckt und verteilt werden kann. Wenn die Werbung erst in der Welt ist, kommt eine etwaige gerichtliche einstweilige Unterlassungsverfügung zu spät. Dies sollte auch vom Kosten-Nutzen-Effekt genau überlegt und mit Ihrem Anwalt besprochen werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97
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