20. März 2007
|
17:56
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail: info@kanzlei-plewe.de
eine rechtsverbindliche Auskunft kann nur erteilt werden, wenn Ihr Subunternehmervertrag im gesamten Wortlaut sowie alle Details Ihres Einzelfalles geprüft werden können, was jedoch im Rahmen dieser Online-Beratung nicht möglich ist.
Daher beantworte ich Ihre Frage summarisch wie folgt:
Vermutlich wird Ihr Vertrag keine Mindestauftragsverpflichtung enthalten, so dass Ihr Auftraggeber Ihnen nur diejenigen Aufträge bezahlt, die er auch erteilt hat.
Wenn ich Sie richtig verstehe, hoffen Sie darauf, Ihr aktuelles Problem lösen zu können, wenn Ihr Vertrag als Arbeitsverhältnis eingestuft werden kann und Ihnen dann alle Arbeitnehmerrechte zustehen würden.
Es ist zu unterscheiden zwischen Scheinselbständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen.
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Sie zwar formal selbständig sind, aber wie ein Arbeitnehmer arbeiten, also in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingebunden und ihm gegenüber weisungsgebunden sind. Ein weiteres Indiz für Scheinselbständigkeit wäre, wenn Sie in Ihrem Auftreten am Markt nicht selbständig unternehmerisch tätig sind, sich also z.B. bei einer Auftragsflaute nicht um Aufträge anderer Auftraggeber bemühen. Dann kämen Ihnen eventuell die Vorteile des Arbeitsrechts und der gesetzlichen Sozialversicherungen zugute. Der Arbeitgeber müsste die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Sie können dies durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren klären lassen. Zuständig dafür ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund in 10704 Berlin. Sie können dort einen Antrag stellen, dann wird Ihr Auftraggeber automatisch am Verfahren beteiligt.
Es ist allerdings fraglich, ob dies Ihr Problem dauerhaft löst.
Selbst wenn Ihr Vertrag als Arbeitsverhältnis eingestuft werden würde, könnte der Arbeitgeber mangels Aufträgen betriebsbedingt kündigen.
Außerdem besteht folgende Gefahr:
Sie könnten als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbständiger eingestuft werden. Das sind Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig werden und die keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten eingestellt haben.
Die Folge wäre, dass Sie weiterhin als Selbständiger gelten (dass also der arbeitsrechtliche Schutz für Sie nicht gilt), dass Sie dann aber von Gesetzes wegen rentenversicherungspflichtig sind und dass Sie allein (!) die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssten.
Wenn Sie also die Lawine eine Statusfeststellungsverfahrens lostreten, können Sie diese selbst nicht mehr stoppen.
Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, sich von einem Rechtsanwalt ausführlich beraten zu lassen, insbesondere, bevor Sie irgendwelche weiteren Schritte unternehmen.
Des Weiteren bitte ich darum, die Bezahlung des Honorars für die Beantwortung dieser Frage sicherzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht