7. April 2022
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16:25
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung der Kosten der Büroräume ist es irrelevant, ob Sie die Immobilie gemeinsam erwerben oder Ihre Ehefrau die Immobilie alleine erwirbt.
Erwerber der Immobilie ist derjenige, der im Grundbuch steht.
Problematisch ist nur, dass das Arbeitszimmer Betriebsvermögen wird, da das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgeben, entsteht ein Veräußerungsgewinn, da das Arbeitszimmer dann vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergeht.
Daher sollten Sie Ihre Ehefrau das Haus alleine erwerben lassen und die Räumlichkeiten mieten, Ihre Ehefrau hat dann zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Sie können die Kosten komplett als Betriebsausgabe absetzen. Dabei sollten Sie den Mietvertrag fremdüblich abschließen, mithin sich an den örtlichen Preisen orientieren.
Den Kreditvertrag können Sie dennoch gemeinsam unterschreiben, das ist von der Arbeitszimmerproblematik losgelöst.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt