Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Möglichkeit ist, dass B ausscheidet und A die gewerbliche Tätigkeit als EInzelunternehmer fortführt. C kann sich an dem Einzelunternehmen mit einer atypsichen stillen Beteiligung an dem Einzelunternehmen beteiligen. Ein Mitspracherecht wird in dem Beteiligungsvertrag geregelt.
2. Möglich wäre auch die Umwandlung der GbR in einer Kommanditgesellschaft bei der A als persönliche haftender Gesellschafter (Komplementär) auftritt und C sich als Kommanditist beteiligt. Die Haftung von C ist dann auf seine Einlage begrenzt.
3. Schließlich könnte C selbst eine UG oder GmbH gründen und mit dieser als Gesellschafter der GbR die Anteile des ausscheidenden B übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ganz lieben Dank und eine kurze Rückfrage zur Variante 1:
Ist dieser Beteiligungsvertrag zwingend von einem Anwalt aufzusetzen bzw. würden sie das empfehlen? Ist es nötig, B einen Verzicht auf weitere Ansprüche unterschreiben zu lassen?
Lieben Dank & viele Grüße
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Der Beteiligungsvertrag muss nicht zwingend anwaltlich aufgesetzt werden. Soweit Sie einen eigenen Vertrag verwenden wollen, sollte dieser aber anwaltlich überprüft werden.
Ein gesonderter Verzicht durch B bedarf es nicht. Vielmehr sollte eine Regelung im Rahmen der Liquidation der GbR erfolgen, wonach B sich mit der Liquidation einverstanden erklärt und keinen Abfindungsanspruch, ausser die Rückzahlung der Einlage, geltend macht.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt