seit zwei Jahren in der Schweiz lebend, Deutschen Führerschein behalten

| 31. Juli 2011 11:40 |
Preis: 46€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Hallo,

ich wohne nun seit fast zwei Jahren als Deutscher in der Schweiz. Da ich aber in der Schweiz kein Auto fahre, habe ich meinen Führerschein -so wie es das Schweizer Recht vorsieht- nicht getauscht.

Nun bin ich aber gelegentlich in Deutschland unterwegs, in dem ich mir einen Mietwagen nehme.

Kann es in Deutschland oder im sonstigen EU-Ausland (Österreich, Italien) zu Problemen kommen, wenn ich mit meinem deutschen Führerschein unterwegs bin?

Ich habe zuvor versucht mich schlau zu machen. Nach meinem Verständnis, verfällt ein deutscher Führerschein nicht, auch wenn man im Ausland lebt.

Sehe ich dies richtig?

Vielen Dank und schöne Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage: "Kann es in Deutschland oder im sonstigen EU-Ausland (Österreich, Italien) zu Problemen kommen, wenn ich mit meinem deutschen Führerschein unterwegs bin"?, beantworte ich wie folgt:

Das ist richtig. In Deutschland können Sie auch Gebrauch von den Führerscheinen aus dem übrigen Gebieten der EU machen, § 28 Abs. 1 FeV. Die Gegenseitigkeit ist verbürgt, d.h. Sie sind als Inhaber des deutschen FS den jeweiligen Inländern gleich gestellt, wenn gegen Sie keine behördliche oder gerichtliche Maßnahme ergriffen ist. Davon ist in Ihrem Fall auszugehen.

Die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Sie verfällt daher nicht. Anderes ist mit den Klassen C, D und so weiter. Ihnen geht es nicht um diese Klassen, wie ich die Frage verstanden habe.

Mit freundlichen Grüssen
Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2011 | 13:34

Sehr geehrter Herr Koca,

die Frage ziehlt vielmehr darauf ab, dass ich nun einen festen Wohnsitz in der Schweiz habe, aber meinen EU Führerschein nicht gegen einen schweizer Führerschein innerhalb der Frist von 12 Monaten eingetauscht habe.

Sprich, hat mein EU Führerschein weiterhin gültigkeit in der EU (Deutschland, Österreich etc.)?
Dass ich in der Schweiz nicht mehr fahren darf ist mir nach Schweizer Recht bewusst.

Es würde mich freuen, wenn Sir mir hier eine konkret eine Antwort geben.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2011 | 14:38

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Ich muss zugeben, dass ich mich auch gefragt habe, worin Ihre Zweifeln bestehen. Sie halten es für möglich, dass das Schweizer Verbot Fahrzeuge zu fahren, auch auf das EU-Ausland erstreckt wird. Man kann aber die Geltung solcher Vorschriften über ausländische Führerscheine auf Gebiete im Drittausland nicht erstrecken. Wenn das zutreffen würde, hätte man eine Vorschrift, die folgendermaßen lauten würde: "Ist dem Inhaber des ausländischen Führerscheins nicht erlaubt, Fahrzeuge in der Schweiz zu fahren, so gilt dieses Verbot auch in den Ländern der EU."
So eine Vorschrift gibt es aber nicht. Die Schweizerische Verkehrszulassungsverordnung lautet wie folgt(Art. 43 Abs. 3): Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
a. Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz
wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen
im Ausland aufgehalten haben.


Diese Vorschrift spricht eindeutig von Fahrzeugführer aus dem Ausland, die einen Schweizer Fahrausweis benötigen. Sie spricht nicht von der Schweizer Fahrzeugfahrer im Ausland, schon gar nicht vom Gebrauch der ausländischen Führerscheinen im Ausland. Sie kann auch nicht auf diese erstreckt werden. Aus meiner Sicht ist das völlig unbedenklich. Sie können in D auch einen internationalen Führerschein ausstellen lasse. Ich würde dazu nicht raten. Sie könnte zwar diesen auch vorlegen, genutzt hätte er aber nicht weiter als der nationale Führerschein. Es gibt keine Pflicht einen Führerschein umschreiben zu lassen. Dadurch verfällt er auch nicht. Es gibt auch keine Länder, die Gebrauch des FS durch den Wohnsitz in Drittländern beschränken.

Ich hoffe Sie überzeugt zu haben, obwohl ich Ihre Befürchtungen nicht teile, und sie als fernliegend einstufe.

Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2011 | 15:07

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?