17. Juni 2017
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23:52
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Erst einmal möchte ich mein Bedauern für das rücksichtslose, eigensüchtige und hinterhältige Verhalten ihres ehemaligen Partners ausdrücken. Juristisch sieht es jedoch leider ungünstig aus. Es kämen allenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB ff. in Betracht. Hier wäre es sehr problematisch zunächst einmal einen Schaden festzustellen. Hierfür wären langwierige und für sie wahrscheinlich leidvolle Gutachten notwendig. Zudem stellt sich das Problem der objektiven Zurechnung des Erfolgs. Auch eine kausale Handlung wäre schwierig zu beweisen. Auch der Anspruch für einen Schockschaden (z.B. der Verlust eines nahen Angehörigen) hat in Deutschland hohe Hürden. Im anglo-amerikanischen Raum bestehen in solchen Fällen sehr viel bessere Möglichkeiten Ansprüche durchzusetzen.
Eine Möglichkeit wäre allerding eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB und/oder Nötigung gem. § 240 StGB zu stellen. Hier müssten sie allerdings auch klar darlegen durch welche Handlung ihnen welche Schmerzen oder Übel zugefügt wurden. Sie könnten ihrem Ex-Partner ein paar Unannehmlichkeiten bereiten.
Positiv ist, dass sie definitiv einen Herausgabeanspruch bzgl. ihrer Sachen in der Wohnung haben gem. § 985 BGB. Wenn sie Eigentümerin sind, ihr Partner Besitzer ohne Besitzrecht, können sie die Sachen jederzeit (notfalls auch gerichtlich) herausverlangen.
Ich bedaure ihnen nicht bessere Nachrichten geben zu können. Ich wünsche ihnen trotzdem eine schnelle und erfolgreiche Genesung.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich