schrifliche anhorung zu schnell gefahren

18. Oktober 2012 16:57 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich Bin Holländer, arbeite in Deutschland, hab ein pkw vom mein Arbeitgeber.
Die Polizei hat über mein Arbeitgeber meiner holländischer Adresse bekommen.

und shikt mich heute per post ein Anhörung bogen weil die mich beschuldigen zu schnell Gefahren zu sein.
(§41 Abs.2 §49 StVO;§24 StVG;11.3.5 BKat) (Stadt Köln)

der fall war 14-7-12, Anhörung bogen ist 10-10-12 ausgestellt worden, und an mich Geshikt. Ich habe den heute 18-10-12 bekommen.

zu schnell: 28 kmh auf Autobahn a3 Köln.

(128 nach Abzug, zulässig 100)

ich hatte das Auto an einen bekannten abgegeben und nicht selbst gefahren.

was kann ich hier machen ? es ist über 3 Monate her, und ich mochte die punkte nicht haben, weil ich nicht gefahren bin, und möchte mein bekannter eigentlich nicht bekannt geben.

was sind meiner Möglichkeiten.
18. Oktober 2012 | 19:36

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Zunächst einmal ist hier wichtig zu wissen, dass die Behörde, welche Ihnen den Anhörungsbogen geschickt hat, die gesamte Nachweispflicht trifft. Daher ist nicht zu empfehlen, voreilig Angaben zur Sache zu machen. Empfänger eines Anhörungsbogens ist in der Regel der Fahrzeughalter. Aufgrund Ihrer Angabe, Sie fahren einen Dienstwagen, gehe ich davon aus dass Ihr Arbeitgeber der Bußgeldbehörde gegenüber geäußert hat, dass Sie das Fahrzeug als Fahrer nutzen.

Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtstort) zu machen. Weitere Angaben zur Sache oder dem tatsächlichen Fahrer sind nicht erforderlich. Sollte eine andere Person gefahren sein, so würden die Ermittlungen bei der Angabe der Person vorzeitig auf diese gelenkt und die Chance der Verjährung wäre vertan.

Folge dieses Verhaltens kann allerdings sein, dass seitens der Behörde die Polizei mit Ermittlungen vor Ort beauftragt wird. Dabei ist es möglich, dass Sie in Ihr zuständiges Polizeirevier „eingeladen" werden. Möglich ist auch, dass die ermittelnden Beamten plötzlich vor der Wohnungstür stehen und Ihnen, Ihren Familienmitgliedern oder auch den Nachbarn Fragen zu dem Fahrer stellen. Hierbei ist zu beachten, dass man der polizeilichen Vorladung als Betroffener nicht nachkommen muss und sich auch nicht dazu äußern muss, ob man gefahren ist. Auch die Familienmitglieder müssen den Fahrer nicht erkennen bzw. belasten, da ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Weiterhin könnte die Verhängung eines Fahrtenbuches angedroht werden. Hiervon sollt man sich nur bedingt beeindrucken lassen, da die Voraussetzungen zunächst vorliegen müssen und dann das Fahrtenbuch zwar eventuell Mehrarbeit mit sich bringt, aber bei Bußgeldbescheiden mit einem möglichen Fahrverbot wohl das kleinere Übel sein können. Außerdem wird das Fahrtenbuch in der Regel für ein bestimmtes Fahrzeug und meist nur für einige Monate angeordnet.

Für Sie bedeutet das: Sie können im Anhörungsbogen angeben, dass Sie zu dem besagten Zeitpunkt nicht der Fahrer waren. Weitere Angaben kann von Ihnen nicht erzwungen werden. Ich rate Ihnen den Anhörungsbogen dahingehend auszufüllen, dass Sie zwar den PKW als Dienstwagen führen, an dem besagten Tag jedoch nicht der Fahrer waren und Sie sich im Übrigen auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Natürlich kann diese erste Prüfung eine tiefergehende Bearbeitung Ihrer Angelegenheit durch einen Kollegen vor Ort nicht ersetzen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel


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