Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wir haben hier zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen, nämlich eine Überschreitung von 24 km/h am 06.06.2013 und - nach Ihrer Einschätzung - von 38 km/h am 11.06.2013.
Keine der einzelnen Geschwindigkeitsübertretungen zieht ein Fahrverbot nach sich, da die Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft gemessen worden ist.
2.
Ein Fahrverbot kommt in Betracht, wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist und wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h vorliegt. Insoweit sei verwiesen auf § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung.
Hier haben wir aber die Besonderheit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitungen zeitlich eng beieinander liegen. Damit können Sie tatsächlich das Glück haben, daß zweimal Bußgelder verhängt werden, nicht jedoch ein Fahrverbot.
3.
Sollte dennoch ein Fahrverbot ausgesprochen werden, kann man versuchen, gegen Erhöhung der Geldbuße zu erreichen, daß vom Fahrverbot abgesehen wird. Hierzu muß man vortragen, daß der Führerschein dringend benötigt werde. Ein "Patentrezept" gibt es aber nicht. Es liegt allein im Ermessen der Bußgeldstelle oder, wenn man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, im Ermessen des Gerichts, ob von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,
zuerst herzlichen Dank für die Annahme der Frage und Ihre schnelle Antwort.
Zu meinem Vertändnis: es ist also so, dass nicht gesagt werden kann, ob ich mit einem Fahrverbot zu rechnen habe.
Zum taktischen Ablauf: um die Möglichkeit eines Fahrverbotes zu verringern, wäre es Ihrer Ansicht nach klüger den Anhörungsbogen für das Vergehen am 6.6. möglichst schnell zurückzusenden oder bis Ablauf der Frist zu warten?
Für Ihre Mühe vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen.
M.S.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Ihre Aussichten, daß kein Fahrverbot verhängt wird, stehen gut. Wichtig ist, daß Sie nicht Einspruch einlegen, damit die Bußgeldbescheide schnell rechtskräftig werden.
Also sollte auch der Anhörungsbogen rasch zurückgesandt werden.
Schließlich wird die Verwaltungsbehörde den Vorgang erst dann nach Flensburg melden, wenn die Sache rechtskräftig wird. Dort kann von einer anderen Verwaltungsbehörde dann erst ab diesem Zeitpunkt der neue Punktestand abgefragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt