Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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E-Mail: tsmack@t-online.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Nach erster Einschätzung aufgrund Ihrer Schilderung würde ich sagen, daß Ihre Verwaltung durchaus die richtigen Schritte ergreift. Die Beauftragung eines Anwalts ist ja bereits eine einschneidende Maßnahme und der betroffene Eigentümer wird wohl aller Voraussicht nach für die Kosten der Beauftragung aufkommen müssen.
Jedenfalls sehe ich nicht, was Sie im Moment zusätzlich noch machen können.
Eine Beauftragung eines weiteren Anwalts mit dem Ziel die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzusetzen erscheint mir nicht sinnvoll, da es sich grundsätzlich um einen Anspruch der Gemeinschaft gegen den betroffenen Eigentümer handelt, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet ist entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu dulden.
Eine andere Frage ist natürlich, wie bei weiteren Schäden an Ihrer Wohnung aufgrund der fortgesetzten Untätigkeit des betroffenen Eigentümers vorzugehen wäre.
Hier kommt ein Schadensersatzanspruch von Ihnen gegen den Eigentümer in Betracht, da in diesem Fall Ihr Eigentum durch die pflichtwidrige Weigerung des Eigentümers die Sanierung durchführen zu lassen geschädigt wird.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Hallo Herr Mack,
vielen Dank für die erste Einschätzung. Einen Anwalt wollte ich wenn überhaupt einschalten um die bei weiterem Verzug "schon mal etwas gemacht zu haben". Hintergrund ist die Überlegung, man könne mir vorwerfen, ich persönlich sei (zumindest im Jahr 2011) nicht ernsthaft an einer Instandsetzung interessiert, da ja ausser meiner initialen "Meldung" keine weiteren schriftlichen Nachfragen (und eben Fristsetzung etc.) meinerseits existieren. Aktuell wird alles im Interesse der Gemeinschaft von der Verwaltung verfolgt.
Und: meinen Sie im letzten Absatz mit "Anspruch gegen den Eigentümer" in Schadensfall, dass ein ZUSÄTLICHER Anspruch in Betracht kommt, oder dass sich ab dann die Verwaltung als nicht mehr zuständig zurückziehen könnte (nach dem Motto, wir haben alles in unserer Macht stehende unternommen)? Wenn das so wäre, wo ist die rechtliche Grundlage?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn die Angelegenheit jetzt wie von Ihnen beschrieben von der Hausverwaltung weiterverfolgt wird (mit einer Beauftragung bzw. einer Klage), dann haben Sie zunächst keine Handlungspflicht bzgl. irgendwelcher Fristsetzungen o.ä.
Der zusätzliche Anspruch kommt in Betracht, falls Teile Ihrer Wohnung Schaden nehmen, da Sie sagten es würde die Wohnung über Ihnen betreffen. Es ist ja eine Entwicklung denkbar, daß durch die obere Wohnung Wasser in Ihre Wohnung dringt und dort Ihr Eigentum – Bodenbelag, Decke, etc. beschädigt.
In diesem Fall könnte Ihnen natürlich ein Schadensersatzanspruch zustehen, da der andere Eigentümer seine Pflichten aus dem WEG verletzt hat, weil er das Betreten der Wohnung zum Zweck der Sanierung nicht gestattet hat.
Diese Pflicht wäre auch die rechtliche Grundlage für einen Anspruch gegen den Eigentümer, wenn sich bei Ihnen ein Schaden ereignet.
Daneben besteht natürlich weiterhin eine Pflicht des Eigentümers die Sanierung zu dulden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt