Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt neben der Scheidung, die erst nach einem sog. Trennungsjahr möglich ist ( nur in Ausnahmefällen auch früher) noch die Möglichkeit, die Aufhebung der Ehe zu beantragen. Dann muss kein Trennungsjahr eingehalten werden. Die Gründe, die dafür vorliegen müssen, sind sehr eng umgrenzt und im Gesetz genau beschrieben, z.B. wenn ein Ehegatte von dem anderen durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlasst worden ist. Es ist aber ziemlich schwer, dem anderen Ehegatten nachzuweisen, dass er vorsätzlich (= absichtlich) getäuscht hat. Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt oder eine Anwältin aufsuchen, um prüfen zu lassen, ob in Ihrem Fall Eheaufhebunsggründe vorliegen, die auch vor Gericht beweisbar sind. Ist das nicht der Fall, müssen Sie den gewöhnlichen Weg über das Scheidungsverfahren gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
es gibt neben der Scheidung, die erst nach einem sog. Trennungsjahr möglich ist ( nur in Ausnahmefällen auch früher) noch die Möglichkeit, die Aufhebung der Ehe zu beantragen. Dann muss kein Trennungsjahr eingehalten werden. Die Gründe, die dafür vorliegen müssen, sind sehr eng umgrenzt und im Gesetz genau beschrieben, z.B. wenn ein Ehegatte von dem anderen durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlasst worden ist. Es ist aber ziemlich schwer, dem anderen Ehegatten nachzuweisen, dass er vorsätzlich (= absichtlich) getäuscht hat. Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt oder eine Anwältin aufsuchen, um prüfen zu lassen, ob in Ihrem Fall Eheaufhebunsggründe vorliegen, die auch vor Gericht beweisbar sind. Ist das nicht der Fall, müssen Sie den gewöhnlichen Weg über das Scheidungsverfahren gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin