Sehr geehrte Ratsuchende,
in der Tat ist es wichtig für Sie, dass der Scheidungsantrag (falls nicht schon geschehen) möglichst bald gestellt wird, und zwar noch bevor Ihr zweites Kind auf die Welt kommt.
Denn dann ist es möglich, dass der leibliche Vater seine Vaterschaft nach der Scheidung anerkennt und damit die Vaterschaft Ihres jetzigen Ehemannes aufgehoben wird. Allerdings ist hierfür auch die Zustimmung des Ehemannes, also des rechtlichen Vaters erforderlich. Das ergibt sich aus den Vorschriften des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1599.html" target="_blank">1599</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Ansonsten bleibt dem leiblichen Vater nur die Möglichkeit einer Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach den §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1600.html" target="_blank">1600</a> ff. BGB.
Sie sollten Ihren Anwalt daher auffordern, die notwendigen Schritte umgehend einzuleiten. Da Sie ihn beauftragt haben ist er hierzu auch verpflichtet, ebenso muss er Sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
Die Richterin benötigt die eidesstattliche Versicherung von Ihnen wahrscheinlich deshalb, weil im Moment anscheinend kein anderes Beweismittel zur Verfügung steht. Denn Sie müssen die Voraussetzungen darlegen, warum die Ehe gescheitert und auch nicht mehr zu retten ist.
Nachdem die Trennungszeit schon über drei Jahre beträgt, wird der Ehemann die Scheidung wohl nicht verhindern können, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1566.html" target="_blank">1566</a> Abs. 2 BGB.
Weitere mögliche Schritte, die Sie unternehmen können, sind:
Das alleinige Sorgerecht für das erste, gemeinsame Kind beantragen, und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. So wie Sie den Sachverhalt schildern, dürften Sie damit auch Erfolg haben. Denn es kommt darauf an, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist.
Je nachdem wie ernsthaft die Drohungen Ihres Ehemannes sind und je nachdem womit er Ihnen bzw. dem Kind droht, können Sie auch dagegen rechtlich vorgehen, etwa mit einem Annäherungsverbot.
Die Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Anwalt genau besprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und Sie haben meine Antwort gut verstanden. Ansonsten können Sie aber gerne noch Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
in der Tat ist es wichtig für Sie, dass der Scheidungsantrag (falls nicht schon geschehen) möglichst bald gestellt wird, und zwar noch bevor Ihr zweites Kind auf die Welt kommt.
Denn dann ist es möglich, dass der leibliche Vater seine Vaterschaft nach der Scheidung anerkennt und damit die Vaterschaft Ihres jetzigen Ehemannes aufgehoben wird. Allerdings ist hierfür auch die Zustimmung des Ehemannes, also des rechtlichen Vaters erforderlich. Das ergibt sich aus den Vorschriften des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1599.html" target="_blank">1599</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Ansonsten bleibt dem leiblichen Vater nur die Möglichkeit einer Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft nach den §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1600.html" target="_blank">1600</a> ff. BGB.
Sie sollten Ihren Anwalt daher auffordern, die notwendigen Schritte umgehend einzuleiten. Da Sie ihn beauftragt haben ist er hierzu auch verpflichtet, ebenso muss er Sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
Die Richterin benötigt die eidesstattliche Versicherung von Ihnen wahrscheinlich deshalb, weil im Moment anscheinend kein anderes Beweismittel zur Verfügung steht. Denn Sie müssen die Voraussetzungen darlegen, warum die Ehe gescheitert und auch nicht mehr zu retten ist.
Nachdem die Trennungszeit schon über drei Jahre beträgt, wird der Ehemann die Scheidung wohl nicht verhindern können, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1566.html" target="_blank">1566</a> Abs. 2 BGB.
Weitere mögliche Schritte, die Sie unternehmen können, sind:
Das alleinige Sorgerecht für das erste, gemeinsame Kind beantragen, und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. So wie Sie den Sachverhalt schildern, dürften Sie damit auch Erfolg haben. Denn es kommt darauf an, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist.
Je nachdem wie ernsthaft die Drohungen Ihres Ehemannes sind und je nachdem womit er Ihnen bzw. dem Kind droht, können Sie auch dagegen rechtlich vorgehen, etwa mit einem Annäherungsverbot.
Die Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Anwalt genau besprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und Sie haben meine Antwort gut verstanden. Ansonsten können Sie aber gerne noch Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
29. Oktober 2007 | 14:20
würden sie mich in der sache vertretten auch wen ich in köln lebe ?????möchte meinen anwalt wechseln da er sich ja nicht drum kümmert und ich nicht weis wo ich stehe
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Oktober 2007 | 15:50
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich habe Ihnen soeben eine E-Mail zur Beantwortung Ihrer Nachfrage geschickt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt