schaden nach abriss- wer zahlt?

| 25. Mai 2006 19:44 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


20:08
liebe anwälte,

wir besitzen ein haus in brandenburg, das an bzw. auf (wir sind nicht sicher)der grenze steht. das haus war einst rundherum verputzt. später hat hat ein nachbar über die gesamte giebelseite ein wirtschaftsgebäude angebaut. der rechtsnachfolger des nachbarn hat dieses gebäude nun abgerissen, ohne irgendwelche sicherungsmaßnahmen zu treffen. dadurch wurde z.B. unser Schornstein beschädigt. außerdem liegt seit mehreren monaten die wand offen, der vormals vorhandene putz ist beschädigt bzw. entfernt.
wir haben den nachbarn gebeten (auch schriftlich) die schäden zu beheben und auch die wand zu verputzen. erg weigert sich und sagt, das sei unser eigentum, ergo auch unsere aufgabe. stimmt das? es ist wohl keine nachbarwand, aber müssen wir solche eingriffe in unser eigentum dulden?
ist es egal, was für art wand das ist? wir haben uns auf § 823 bzw. § 1004 BGB berufen.
sein argument ist immer, dass es keine grenzeinrichtung ist.

mein anliegen ist konkret: haben wir einen anspruch auf schadenersatz und gibt es eine eindeutige rechtslage?

mit freundlichen grüßen

kb
25. Mai 2006 | 19:49

Antwort

von


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52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ob die Wand eine Grenzeinrichtung darstellt, ist für die Frage des Schadensersatzanspruches ohne Belang: Entscheidend ist, daß Ihr Eigentum aufgrund einer Handlung des Nachbarn beschädigt wurde. Die Vollständigkeit Ihrer Sachverhaltsdarstellung unterstellt, wird Ihnen ein Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wand, alternativ auf Erstattung der dafür notwendigen Kosten, zustehen.

Da der Nachbar das offenbar nicht einsieht, sollten Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2006 | 19:55

vielen dank für die schnelle beantwortung.
ist es gleich, was für eine art wand das ist und gibt es paragraphen auf die wir uns zweifelsfrei berufen können?
der nachbar ist nämlich anwalt :-(

freundliche grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2006 | 20:08

Es handelt sich um § 823 Abs. 1 BGB, und für die Eigentumsverletzung ist es egal, welcher Art die Wand ist. Der Nachbar hätte seine Abrißarbeiten so durchführen müssen, daß Ihr Eigentum nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Das hat er, nach Ihrer Schilderung nicht getan, also wird er für den Ihnen entstandenen Schaden aufkommen müssen - auch wenn er Anwalt ist.

Sie dürfen mich, falls weiterer Klärungsbedarf besteht, auch gerne anrufen. Allerdings werde ich wegen des Anwaltstages und eines auswärtigen Termines am Montag erst Dienstag wieder in meiner Kanzlei zu erreichen sein.


Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann

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