Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Anbetracht des gebotenen Honorars beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie haben einen Kaufvertrag über ein Pferd abgeschlossen. Demnach haben Sie auch die Ansprüche aus dem Kaufrecht.
Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache (Pferd) frei von Mängeln zu verschaffen.
Möglicherweise ist dieses Pferd entgegen dem Kaufvertrag nicht für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd geeignet. Handelt es sich bei dem Hinken nicht nur wie angegeben um eine vorübergehende, geburtsbedingte Behinderung so liegt ein Sachmangel vor.
Da Sie das Hinken des Pferdes bereits beim Abschluss des Kaufvertrages gesehen haben bestehen zunächst keine Rechte wegen des Mangels.
Aber die Verkäuferin hat ihnen eine gegenüber durch die Erklärung, dass dieses Hinken sich „wieder geben würde“ eine Garantie übernommen. Demnach schadet die Kenntnis des Hinkens beim Kaufvertragschluss nicht. Sie haben also alle Rechte aus dem Kaufrecht.
Diese sind sofern das Hinken nicht nur vorübergehend und geburtsbedingt ist:
- Nachbesserung (hier etwa durch Tierärztliche Behandlung, etc.)
- Minderung
- Rücktritt vom Kaufvertrag
Zunächst hätte der Verkäufer das Recht auf eine zweite Andienung sprich „nachzubessern“.
Sie sollten die Verkäuferin darauf ansprechen.
Weigert sie sich oder stellt sich nach dem zweiten Mal kein Erfolg ein, so können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Den Rücktritt müssten Sie dann – am besten schriftlich – gegenüber der Verkäuferin erklären.
Sollten Sie bei der Sache anwaltliche Unterstützung benötigen, so können Sie sich jederzeit an mich wenden.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Leider haben wir keinen schriftlichen Kaufvertrag nur einen geschriebenen Zettel da drauf steht , daß die Stute nachdem das Fohlen abgesetzt ist in unseren Besitz kommt und 2500 bezahlt worden obwohl bisher nur 2000 Euro bezahlt worden.Aber die Unterschrift ist drauf, von Verkäuferin daß 2500 bezahlt worden sonst haben wir leider nichts in der hand.Keine Kaufabwicklung oder Kaufvertrag.Nun ist für uns guter Rat teuer.Sie wußte aber das dieses Pferd Geländesicher und Kinderlieb sein sollte da wir es sonst nicht brauchen könnten.Sie ist aber weierhin gestiegen und hat gebukelt.Das währe ja nicht das schlimmste Problem aber das der Tierarzt gesagt hat das zu 90% nach zwei oder drei Jahren eine OP auf uns zukommen würde die natürlich auch wieder mit Kosten verbunden ist.Sie meint aber sie läßt das schon über Anwalt laufen.Haben wir irgendeine Möglichkeit das Geld zurück zu bekommen.Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Ein Kaufvertrag kann durchaus auch mündlich geschlossen werden.
Es bedarf hier keiner Schriftform.
Ihre mündliche Vereinbarung bezüglich des Verwendungszweckes (geländesicheres Reitpferd für Kinder) und die mündl. Zusage der Verkäuferin sind Bestandteil des (mündl.) Kaufvertrages.
Sicherlich hatten Sie auch Zeugen beim Abschluss des Kaufvertrages. Diese müssten das Garantieversprechen der Verkäuferin bestätigen können.
Lassen Sie sich bitte nicht durch die Drohung mit dem Anwalt einschüchtern.
Gerne können Sie sich im Rahmen einer weiteren Tätigkeit an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -