2. Juni 2005
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10:09
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die Anwartschaften haben Sie nach Ihren Vorgaben erworben.
Fraglich ist, was mit diesen Ansprüchen nach dem Wechsel in das andere Unternehmen geschehen ist. Wenn Sie keine in § 5 Betriebspensionsgesetz genannten Möglichkeiten (z.B. Übernahme in den neunen Betrieb) gewählt haben, wird die Zeit vom 01.1994 -30.04.2005 als sogenannte beitragsfrei gestellte Anwartschaft gewertet (es sei denn, Sie hätte freiwillig eingezahlt).
Nachdem aber nun der Leistungseintritt (Rente) vorliegt, haben Sie den Anspruch. Sprechen Sie also mit dem früheren Arbeitgeber/Pensionskasse.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle