Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Anders als in den meisten anderen Bundesländern ist in Brandenburg der Rückgriff auf allgemeine (Unterlassungs-) Vorschriften nicht notwendig. Der von Ihnen erwähnte Fall ist dort bereits explizit gesetzlich geregelt.
Einschlägige Vorschrift ist hierbei § 7 LImschG („Verbrennen im Freien“) der besagt, dass das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Wie häufig in ähnlich gelagerten Fällen, lässt sich eine abschließende Beurteilung aufgrund interpretationsbedürftiger Begrifflichkeiten nur schwer vornehmen. Erreichen die Rauchbelästigungen durch die Lagerfeuer jedoch tatsächlich einen Grad, der sogar den Aufenthalt auf der Terrasse nicht mehr erlaubt, so dürften die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen unschwer erfüllt sein. Dies gerade auch aus dem Grunde, weil dem alleinigen Abbrennen von Stoffen keine sozialtypische Geltung zukommt, wie es etwa beim Grillen der Fall wäre.
Ein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften ist bußgeldbewehrt und dessen Schutz kann auch unter Zuhilfenahme der Polizei durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung Kollegen zu empfehlen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen hierfür weiterhin zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
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Einschlägige Vorschrift ist hierbei § 7 LImschG („Verbrennen im Freien“) der besagt, dass das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Wie häufig in ähnlich gelagerten Fällen, lässt sich eine abschließende Beurteilung aufgrund interpretationsbedürftiger Begrifflichkeiten nur schwer vornehmen. Erreichen die Rauchbelästigungen durch die Lagerfeuer jedoch tatsächlich einen Grad, der sogar den Aufenthalt auf der Terrasse nicht mehr erlaubt, so dürften die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen unschwer erfüllt sein. Dies gerade auch aus dem Grunde, weil dem alleinigen Abbrennen von Stoffen keine sozialtypische Geltung zukommt, wie es etwa beim Grillen der Fall wäre.
Ein Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften ist bußgeldbewehrt und dessen Schutz kann auch unter Zuhilfenahme der Polizei durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
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