Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
hinsichtlich der Ware, die Sie bestellt und erhalten haben muss diese auch bezahlt werden, da Sie nach Ihrer Schilderung gegenüber dem Versandhaus nicht von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben. Ob möglicherweise doch ein Widerruf erfolgte, kann erst nach Kenntnis des Inhalts des Faxes beurteilt werden.
Die von Ihnen nicht bestellte Ware müssen Sie nicht bezahlen, da durch den Versand unbestellter Ware kein Vertrag zustande kommt; § 241a BGB. Jedoch hat das Versandhaus einen Anspruch auf Herausgabe der Sachen, da das Versandhaus nach Ihrer Schilderung erkennbar in der irrigen Annahme einer Bestellung handelte.
Sie sollten daher das Versandhaus auffordern, Ihnen für die bestellte Ware eine Rechnung zuzusenden und diese bezahlen und das Versandhaus auffordern, die unbestellte Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen bzw. einen Rücksendeschein zu übersenden. Den Schriftverkehr sollten Sie dem Inkassounternehmen zur Kenntnisnahme in Kopie ebenfalls übersenden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Sehr geehrter Herr Bordasch,
wie schon erläuterte, teilte ich Otto mit, dass ich und nicht mein Lebensgefährte Ware bestellt hatte. Ich teilte Otto auch mit, das hier Ware zugeschickt wurde, die überhaupt nicht bestellt wurde und die gesamten Lieferunterlagen fehlten.
Wie schon vorher erwähnt, habe ich keine Rechung, keinen Lieferschein und auch keinen Rücksendeschein erhalten. Somit wusste ich auch nicht, was die einzelnen Bekleidungsstücke kosten. Somit konnte ich noch nichtmal die Dinge, die ich behalten wollte, begleichen. Nach dem Telefonat mit dem Kundenservice sollten mir die Unterlagen sofort nachgeschickt werden, dies wurde jedoch nicht getan.
Als wir später noch mehrfach mit dem Versandhaus telefonierten, haben wir die Mitarbeiter mehrfach aufgefordert uns die Rechnung zuzuschicken und wenigstens die nicht bestellte Ware zurück zunehmen. Hier wurde uns daraufhin jedesmal gesagt, dass die Ware nicht zurückgenommen wird und wir die gesamten Kosten tragen müssten. Wie schon vorher gesagt, obwohl das Versandhaus wusste, dass ich eine Bestellung aufgegeben hatte, hat mein Lebensgefährte über ein halbes Jahr lang Mahnungen erhalten. Erst vor 2 Monaten wurde es auf mich umgestellt. Eine Rechnung habe ich bis heute nicht erhalten.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, muss ich die bestellte Ware bezahlen und die nicht bestellte Ware muss von Otto angeholt werden, was meinerseits kein Problem ist. Ich hatte dies ja schon mehrfach dem Versandhandel angeboten. Diese teilten mir aber wie scon erwähnt mit, dass Sie die nicht bestellte Ware nicht zurücknehmen, sondern ich diese bezahlen muss. Ich weiß nur einfach nicht, was ich machen soll, wenn Otto sich weiterhin nicht auf Rücknahme nicht bestellter Ware einlässt, sondern weiterhin über das Inkassobüro versucht, das Geld einzutreiben.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben meine Antwort richtig verstanden.
Wenn das Versandhaus der Meinung ist, das unbestellte Ware bezahlt werden muss, dann muss das Versandhaus auf Zahlung gegen Sie klagen.
Sie können auch bereits jetzt die Unterlagen einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl übergeben und dieser kann sich dann mit dem Versandhaus auseinandersetzen. Häufig reagieren Firmen und Inkassounternehmen kooperativer, wenn ein Schreiben von einem Rechtsanwalt anstatt von einer Privatperson kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -