Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Die Kosten für die Bodenbeläge und die Mahlerarbeiten haben Ihre Eltern auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen übernommen. Einen Anspruch auf anteilige Übernahme der Kosten durch den Vermieter, weil das Mietverhältnis nach kurzer Zeit wieder beendet wurde, kann ich nicht erkennen. Allerdings steht es Ihnen frei, die eingebrachten Gegenstände (Laminatboden, Sonderfliesen, Lampe) wieder zu entfernen. Der Vermieter kann den Rückbau sogar, falls keine anderslautende Abrede getroffen wurde, verlangen. Allerdings wird er, da die eingebrachten Beläge und Gegenstände den Wohnwert erhöhen dürften, ein Interesse daran haben, daß diese Sachen in der Wohnung verbleiben. Unter Umständen erklärt er sich deshalb bereit, die Kosten anteilig zu übernehmen. Dies wäre allerdings Verhandlungssache.
Nach § 556 Abs. 2 S. 3 BGB muß die Abrechnung über die Betriebskosten (dazu zählen auch die Heizkosten), dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zugehen. Andernfalls ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen, sofern er nicht nachweisen kann, daß er die Verspätung nicht zu vertreten hat.
Dies vorausgeschickt, wird Ihr Vermieter also keine Forderungen mehr aus der Heizkostenabrechnung geltend machen können, da diese verspätet ist.
Sofern die Korrektur der Betriebskostenabrechung eine höhere Forderung ergibt, als die ursprüngliche, wäre auch diese, wegen Überschreitens der Ausschlußfrist, für den Vermieter nicht durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für die Auskünfte. Eines vermisse ich, die Nachfrage auf:
Wie oft muß ich BK-Abrechnungen akzeptieren?
Die Heizkostenabrechnung kam noch pünktlich im Dez. 2004, die Korrektur kam Anfang Januar mit einer niedrigeren Abrechnung. Nur diese ist auch wieder verkehrt.
Auch die allgemeinen BK (kalten) sind falsch und es wurde auch hier eine neue Abrechnung angekündigt.
Deshalb meine o.a. Frage.
Zur Information: die Heizkostenabrechnung kam getrennt von der kalten BK-Abrechnung.
Darf ich noch eine Zusatzfrage stellen?
Die Verwaltertätigkeit geht ja nicht mit in die BK-Abrechnung ein.
Der Vermieter gibt das nun als Serviceleistung an (Mietersprechstunden).
Darf er das abrechnen?
Danke
freundliche Grüße
die Ratsuchende
Bis zur Ausschlußfrist kann der Vermieter eine Abrechnung, wenn Sie von Ihnen noch nicht durch Zahlung anerkannt wurde, korrigieren. Da aber mittlerweile die Ausschlussfrist greift, brauchen Sie keine Korrektur mehr zu akzeptieren, wenn sich dadurch die Nachforderung erhöht. Das gilt für die Betriebs- sowie die Heizkostenabrechnung. Soweit die Abrechnung eine niedrigere Nachzahlung ergibt, können Sie diese natürlich akzeptieren. Bei einer höheren Nachzahlung sollten Sie sich auf die Ausschlußfrist berufen.
Auch als "Mietersprechstunden" verkleidet darf der Vermieter natürlich keine Verwalterkosten auf die Mieter umlegen.
Mir scheint, daß Ihre Abrechnungen einige Mängel aufweisen, und möchte Ihnen deshalb nahelegen, die Abrechnungen einmal anwaltlich überprüfen zu lassen. Möglicherweise ergibt die Prüfung, daß Sie nichts bzw. weniger als gefordert zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann