10. August 2009
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13:02
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ausgangspunkt für die Beantwortung Ihrer Frage ist, da es sich bei Anbau von Balkonen nicht um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, § 554 Abs. 2 BGB.
Für Modernisierungsmaßnahmen, zu denen der Anbau von Balkonen gehört, weil er die Mietsache verbessert, gilt der Grundsatz, dass diese vom Mieter zu dulden sind.
"Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, ... hat der Mieter zu dulden."
Eine Ausnahme von dieser Duldungspflicht ist nur dann und insoweit gegeben, als die Maßnahme für den Mieter... "eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist."
Da nicht vorgesehen ist, die Mieterin im Erdgeschoss mit einer auf der baulichen Maßnahme basierenden Mieterhöhung zu belasten, fällt dieses im Gesetz genannte Regelbeispiel schon mal weg.
Es bleiben die mit einer solchen Baumaßnahme üblicherweise verbundenen vorübergehenden Belastungen durch Handwerker, Staub und evt. teilweise notwendig werdenden Innenrenovierungen. Diese Umstände stellen aber keine unzumutbare Härte dar, sondern sind hinzunehmen, zumal Sie ja verpflichtet sind, "Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, ... in angemessenem Umfang zu ersetzen", vgl. § 554 Abs. 4 BGB.
Im Ergebnis können Sie also davon ausgehen, dass sich die Mieterin im Erdgeschoss nicht erfolgreich gegen die Baumaßnahme wehren kann, sondern dass Sie vielmehr einen Anspruch auf Duldung der Maßnahmen haben.
Sie müssen natürlich die Formalien und Fristen, die sich aus § 554 Abs. 3 BGB ergeben, einhalten.
Sofern die Mieterin sich weiterhin weigert, müssen Sie auf Duldung der Maßnahme klagen.
Ich stehe gerne für eine weitergehende Tätigkeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen