Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist auf mietvertraglicher Basis allein der Vormieter zur Endrenovierung gegenüber dem vermieter verpflichtet, soweit dies im mietvertrag so geregelt ist und die entsprechende Klausel im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Sie als neuen Mieter trifft bei Einzug wohl keine Renovierungsverpflichtung.
Etwas anderes könnte sich aber aus der mündlichen Zusage Ihrerseits gegenüber dem Vormieter ergeben. Danach haben Sie zugesagt, die Wohnung zu renovieren.
Insofern haben Sie wohl die Verpflichtung des Vormieters übernommen und dies dem Vermieter auch schon mitgeteilt.
Nur deshalb, ist der Mietvertrag mit Ihnen vermutlich überhaupt zu stande gekommen.
Eine Verpflichtung zur Renovierung bzw. beteiligung an den Kosten ergibt sich im Ergebnis aus der Absprache mit dem Vormieter.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist auf mietvertraglicher Basis allein der Vormieter zur Endrenovierung gegenüber dem vermieter verpflichtet, soweit dies im mietvertrag so geregelt ist und die entsprechende Klausel im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Sie als neuen Mieter trifft bei Einzug wohl keine Renovierungsverpflichtung.
Etwas anderes könnte sich aber aus der mündlichen Zusage Ihrerseits gegenüber dem Vormieter ergeben. Danach haben Sie zugesagt, die Wohnung zu renovieren.
Insofern haben Sie wohl die Verpflichtung des Vormieters übernommen und dies dem Vermieter auch schon mitgeteilt.
Nur deshalb, ist der Mietvertrag mit Ihnen vermutlich überhaupt zu stande gekommen.
Eine Verpflichtung zur Renovierung bzw. beteiligung an den Kosten ergibt sich im Ergebnis aus der Absprache mit dem Vormieter.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Rückfrage vom Fragesteller
25. Mai 2005 | 16:09
Guten Tag!
Also ist diese anfängliche Zusage rechtskräftig? Hat eine mündliche Zusage diesselbe Wertigkeit wie eine schriftliche?
Wenn ich mich nicht mit dem Vormieter irgendwie einige, könnte er sich auf meine Zusage berufen? Der Umfang der Renovierungen war in der Zusage nicht geklärt.
Also lasse ich mich am besten auf ein Treffen mit Vermieter und Vormieter ein um die Verteilung der Arbeiten zu besprechen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Mai 2005 | 16:21
Mündliche Zusagen haben die gleiche Wertigkeit wie schriftliche Vereinbarungen. Sie sollten tatsächlich eine Lösung gemeinsam mit allen Beteiligten suchen.