Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Die Feststellung, ob im versicherungstechnischen Sinne eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, trifft die Deutsche Rentenversicherung. Diese prüft in der Regel, nachdem ein bestimmter Anfangsverdacht aufgekommen ist, verschiedene Kriterien nach.
Allgemein geht es um die Frage, ob Sie dem in § 106 GewO definierten Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterworfen sind. Dies äußert sich meist in der Frage, ob Sie sich an feste Arbeitszeiten zu halten haben, ob Sie Ihre Arbeit nur in den Räumen des Auftraggebers verrichten, ob Sie dem Auftraggeber gegenüber im zumindest sehr hohen Umfang an Weisungen gebunden sind, ob Sie noch weitere Auftraggeber haben etc.
§ 7 Abs. 1 SGB IV gibt hier weiter Ausschluss und benennt die von mir bereits aufgezeigten Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eunbindung in die betriebliche Organisation.
Nach den von Ihnen gemachten Angaben kann zumindest damit gerechnet werden, dass die Deutsche Rentenversicherung zu dem Schluss kommen könnte, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Als Alternative wäre auch ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger denkbar, inbesondere dann, wenn Ihnen eine gewisse Freiheit in der Ausgestaltung Ihrer Arbeitsleistung verbleibt.
Hier sollten Sie Ihr Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Kommt es zur Feststellung einer nichtselbständigen Tätigkeit wäre Ihr Einkommen der gesetzlichen Rentenversicheringspflicht unterworfen und es ist mit Nachzahlungen zu rechnen.
Für die letzten vier Jahre wäre allerdings der Auftraggeber Alleinschuldner, Ihnen selbst droht in diesem Falle keine Nachzahlung. Steuerrechtliche Änderungen gehen aber im Falle einer Nachforderung auch zu Ihren Lasten, hier haften Sie gesamtschuldnerisch. Auch hier könnten Sie die Auswirkungen vorab durch das Finanzmt mittels Anrufungsauskunftsverfahren klären lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bisher hatte ich immer Steuern bezahlt, d.h. bei einer steuerrechtlichen Änderung dürften doch eigentlich keine hohen Nachforderungen zu erwarten sein? Wenn das Finanzamt im Anrufungsauskunftsverfahren feststellt, dass eine sogenannte Scheinselbständigkeit vorliegt, müsste ich dann ggf. Steuern nachzahlen, obwohl ich meine Einkünfte als Honorarkraft schon versteuert habe?
Vielen Dank und viele Grüße
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Als Selbstständige ist es leichter gewisse Ausgaben wie ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Als Werbungskosten des Arbeitnehmers werden diese fast nie anerkannt.
Sollten Sie als gewisse Dinge von der Steuer abgesetzt haben, die bei Arbeitnehmern in der Regel nicht anerkannt werden, so mag sich Ihre Besteuerungsgrundlage ändern.
Grundsätzlich dürfte es aber zu einer größeren Nachforderungen kommen. Wie Sie selbst vortragen wurde Ihr Einkommen ja bereits vollumfänglich versteuert.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park