mögliche Scheinselbständigkeit im Jugendbereich

20. August 2016 16:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit mehreren Jahren für eine Kommune als Erzieherin in der Jugendarbeit. Ich bin in der Woche seit Jahren fest eingeplant und habe auch nur diese einzige Honorarstelle. Eine Festanstellung wurde mir damals verwehrt.

Ich versteuere meine Einnahmen als selbständige Tätigkeit, habe nun aber gehört, dass bei Arbeitsverhältnissen meiner Art eigentlich eine Festanstellung bei einer Prüfung festgestellt werden müsste. Seit mehreren Jahren arbeite ich an festen Tagen im Jugendzentrum und bin immer an einem Ort zu vorher festgelegten Zeiten tätig. Ich übernehme das Freizeitprogramm, das ebenfalls von der festangestellten Leiterin angeboten wird. Ich musste ebenfalls nie unterschreiben, dass ich für andere Unternehmen tätig bin. Allerdings wurde in meinem Honorarvertrag der Abschluss einer unbefristeten Vereinbarung ausgeschlossen und extra geschrieben, dass wiederholte Tätigkeiten zu keinem Anspruch über das Honorarverhältnis hinaus führen. Allerdings bin ich über die Kommune unfallversichert. Ebenfalls stand im Honorarvertrag, dass ich für steuerliche und sozialversicherungspflichtige Abgaben selbst verantwortlich bin und die Kommune von entsprechenden Forderungen freigestellt ist.
Die Honorarverträge wurden nun über die Jahre schon mehrfach weitergeführt und immer wieder erneut abgeschlossen.

Meine Frage wäre nun: Befinde ich mich wirklich in einer Honorartätigkeit, oder ist diese Tätigkeit, die in Teilen die gleiche Aufgabe wie die der Leiterin beinhaltet (Freizeitgestaltung mit den Kindern) und nur für diesen Arbeitgeber zu meist festen Tagen stattfindet eher als Anstellung anzusehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich bei niemand anderem als Honorarkraft arbeite und wie ich vorgehe. Kann ich das Beschäftigungverhältnis überprüfen lassen, welche Konsequenzen hätte dies und drohen mir Rückzahlungen?

Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
20. August 2016 | 18:03

Antwort

von


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Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Die Feststellung, ob im versicherungstechnischen Sinne eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, trifft die Deutsche Rentenversicherung. Diese prüft in der Regel, nachdem ein bestimmter Anfangsverdacht aufgekommen ist, verschiedene Kriterien nach.

Allgemein geht es um die Frage, ob Sie dem in § 106 GewO definierten Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterworfen sind. Dies äußert sich meist in der Frage, ob Sie sich an feste Arbeitszeiten zu halten haben, ob Sie Ihre Arbeit nur in den Räumen des Auftraggebers verrichten, ob Sie dem Auftraggeber gegenüber im zumindest sehr hohen Umfang an Weisungen gebunden sind, ob Sie noch weitere Auftraggeber haben etc.

§ 7 Abs. 1 SGB IV gibt hier weiter Ausschluss und benennt die von mir bereits aufgezeigten Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eunbindung in die betriebliche Organisation.

Nach den von Ihnen gemachten Angaben kann zumindest damit gerechnet werden, dass die Deutsche Rentenversicherung zu dem Schluss kommen könnte, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Als Alternative wäre auch ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger denkbar, inbesondere dann, wenn Ihnen eine gewisse Freiheit in der Ausgestaltung Ihrer Arbeitsleistung verbleibt.

Hier sollten Sie Ihr Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Kommt es zur Feststellung einer nichtselbständigen Tätigkeit wäre Ihr Einkommen der gesetzlichen Rentenversicheringspflicht unterworfen und es ist mit Nachzahlungen zu rechnen.

Für die letzten vier Jahre wäre allerdings der Auftraggeber Alleinschuldner, Ihnen selbst droht in diesem Falle keine Nachzahlung. Steuerrechtliche Änderungen gehen aber im Falle einer Nachforderung auch zu Ihren Lasten, hier haften Sie gesamtschuldnerisch. Auch hier könnten Sie die Auswirkungen vorab durch das Finanzmt mittels Anrufungsauskunftsverfahren klären lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park


Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2016 | 18:10

Sehr geehrter Herr Park,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bisher hatte ich immer Steuern bezahlt, d.h. bei einer steuerrechtlichen Änderung dürften doch eigentlich keine hohen Nachforderungen zu erwarten sein? Wenn das Finanzamt im Anrufungsauskunftsverfahren feststellt, dass eine sogenannte Scheinselbständigkeit vorliegt, müsste ich dann ggf. Steuern nachzahlen, obwohl ich meine Einkünfte als Honorarkraft schon versteuert habe?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2016 | 18:14

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Als Selbstständige ist es leichter gewisse Ausgaben wie ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Als Werbungskosten des Arbeitnehmers werden diese fast nie anerkannt.

Sollten Sie als gewisse Dinge von der Steuer abgesetzt haben, die bei Arbeitnehmern in der Regel nicht anerkannt werden, so mag sich Ihre Besteuerungsgrundlage ändern.

Grundsätzlich dürfte es aber zu einer größeren Nachforderungen kommen. Wie Sie selbst vortragen wurde Ihr Einkommen ja bereits vollumfänglich versteuert.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

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