gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Leider haben Sie nicht genau mitgeteilt, wie Ihr persönlicher Status in der Firma ist. Ihre Frage aus dem Juli ist mir nicht bekannt. Nach Ihren Angaben sind alle Mitarbeiter freie Mitarbeiter, also selbstständig. Falls dies auch auf Sie zutrifft, dann würden Sie nicht den Schutzvorschriften für Arbeitnehmer unterfallen. Aber auch bei einem freien Mitarbeiter hat der Arbeitgeber bestimmte Nebenpflichten aus dem Vertragsverhältnis. Wenn eine gezielte Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, macht sich der AG und Ihr direkter Vorgesetzter sogar schadensersatzpflichtig.
Das Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten scheint mir erheblich gestört zu sein. Um Ihre Gesundheit nicht weiter zu gefährden, sollten Sie auf eine klare Lösung hinwirken. Die Beziehung zu Ihrer Freundin darf keine Rolle während der Arbeit spielen. Es dürfte nur die Möglichkeit bleiben, dass entweder Sie die Stelle kündigen, oder aber der Vorgesetzte gewechselt wird, sofern dies organisatorisch möglich ist. Sie sollten zwar eine Klärung im Guten versuchen, wenn dies aber nicht möglich ist, dann sollten Sie auch den GF auf die Konsequenzen hinweisen. Sie sollten aber bedenken, dass Sie, falls Sie freier Mitarbeiter sind, nicht das Maß an Schutz genießen, wie ein AN. Wenn Sie feststellen, dass der GF voll hinter dem Vorgesetzten steht, dann sehe ich für eine Fortsetzung keine Basis.
Es könnte auch sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zum Gespräch mitzunehmen, damit die Diskussion sachlich geführt wird. Für evtl. Ansprüche wären Sie aber beweispflichtig. Falls Sie freier Mitarbeiter sind, haben Sie keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, die Möglichkeit für den AN Sie zu kündigen würden sich dann nach dem Vertrag richten.
Insgesamt rate ich dazu einen Anwalt vor Ort einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Vielen dank für diese beantwortung um Ihre frage zu beantworten ich bin seit den 01.03.2002 festangestellter ( Arbeitnehmer in ungekündigter stellung) der firma. Wenn ich sie also jetzt richtig verstanden habe weil ich mich selber absolut nicht in der lage fühle einen gespräch am Mittwoch zu führen da ich immer noch mit meine gesundheit zu kämpfen habe einen anwalt vor ort ein zu schalten. ich habe natürlich die daten von gespräche und was da so besprochen worden ist alles notiert.
Vielen dank für diese beantwortung um Ihre frage zu beantworten ich bin seit den 01.03.2002 festangestellter ( Arbeitnehmer in ungekündigter stellung) der firma. Wenn ich sie also jetzt richtig verstanden habe weil ich mich selber absolut nicht in der lage fühle einen gespräch am Mittwoch zu führen da ich immer noch mit meine gesundheit zu kämpfen habe einen anwalt vor ort ein zu schalten. ich habe natürlich die daten von gespräche und was da so besprochen worden ist alles notiert.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Da Sie AN sind, unterliegen Sie dem KSchG, Ihr AG kann ohne Gründe, die ich zur Zeit nicht sehe, keine Kündigung aussprechen. Ihr AG ist aufgrund der Pflichten aus dem Arbeitsverhältniss gehalten Sie zu schützen. Daraus kann sich eine Pflicht ergben, auch Maßnahmen gegen den Vorgesetzten einzuleiten. Wichtig ist, dass dem AG die unsachliche Behandlung durch den Vorgesetzten deutlich vor Augen geführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Da Sie AN sind, unterliegen Sie dem KSchG, Ihr AG kann ohne Gründe, die ich zur Zeit nicht sehe, keine Kündigung aussprechen. Ihr AG ist aufgrund der Pflichten aus dem Arbeitsverhältniss gehalten Sie zu schützen. Daraus kann sich eine Pflicht ergben, auch Maßnahmen gegen den Vorgesetzten einzuleiten. Wichtig ist, dass dem AG die unsachliche Behandlung durch den Vorgesetzten deutlich vor Augen geführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt