27. August 2006
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18:33
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das Problem mit dem Mietminderung ist, dass Sie diese - ansich minderungswürdigen - Zustände über einen langen Zeitraum hingenommen und - so verstehe ich den Sachverhalt - die Mietzins vorbehaltlos gezahlt haben.
Ein Teil der Rechtsprechung geht dann davon aus, dass Minderungsrechts damit verwirkt sein könnten, was nicht so ganz von der Hand zu weisen ist.
Gleichwohl sollten Sie den Vermieter (nur er ist der richtige Ansprechpartner) SCHRIFTLICH per Einschreiben/Rückschein zum Abstellen der Mängel auffordern und dafür eine Frist von drei Wochen setzen.
Wird die Frist nicht eingehalten, sollten Sie in Höhe von 15% der Warmmiete Ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen und diese Geld auf ein separates Sperrkonto einzahlen; teilen Sie auch das dem Vermieter mit.
Kündigen können Sie, müssen aber dabei die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen (je nach Vertrag, der genaustens geprüft werden sollte, können diese drei Monate betragen) beachten.
Ob Sie etwas herrichten müssen, hängt ebenfalls von dem Vertrag und der Wirksamkeit der darin ggfs. vereinbarten Klauseln ab. Hier bestehen gute Chancen, dass aufgrund der neusten Rechtsprechung von Ihnen gar nichts gemacht werden muss.
Insgesamt sollten Sie den Vertrag überprüfen lassen. Dieses kann selbstverständlich auch über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle