31. Oktober 2006
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12:46
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Nachdem sich Ihr Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten im Rückstand befindet, können Sie das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der auf alle Mietverhältnisse und damit auch auf das bestehende Mietverhältnis über den Lagerraum anwendbar ist, fristlos kündigen und dem Mieter eine Aufbrauchfrist von ca. 2 Wochen einräumen. Da die fristlose Kündigung durch Bestehen einer Aufrechnungslage (§ 387 BGB) und unverzüglicher Aufrechnungserklärung unwirksam wird, sollte hilfsweise die ordentiche Kündigung gem. § 580 a Abs. 1 BGB zum Ablauf des übernächsten Monats erklärt werden, es sei denn es wurden hiervon abweichende Kündigungsfristen vereinbart. Aus Beweisgründen ist zu empfehlen, das Kümdigunsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Kommt der Mieter nach Ausspruch der Kündigung Ihrem Räumungsverlangen nicht nach, werden Sie nicht berechtigt sein, dessen eingelagerte Gegenstände im Wege der Selbsthilfe zu entrümpeln. Vielmehr kommt eine Räumungsvollstreckung (auf Kosten des Mieters)nur aufgrund eines Räumungsurteils gegen den Mieter in Betracht. Das Vorenthalten der Mietsache nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses begründet darüber hinaus eine Schadensersatzpflicht des Mieters.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin