Sehr geehrte Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Die Geldstrafen vom 13.05.1992 bis zum 02.06.2003 müssten allesamt bereits aus dem Register entfernt worden sein.
Für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist, so dass sie am 29.09.2013 zu tilgen und ein weiteres Jahr später zu entfernen ist. Allerdings darf bereits nach der Tilgung über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Für die letzte Verurteilung zu Geldstrafe von 50 Tagessätzen vom Mai 2007 gilt wegen der noch eingetragenen Freiheitsstrafe eine 10-jährige Tilgungsfrist, so dass diese Verurteilung erst im Mai 2017 zu tilgen wäre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BZRG).
Um sich zu vergewissern, welche Verurteilung noch im Register eingetragen ist, können Sie eine Selbstauskunft nach Maßgabe des § 42 BZRG beantragen:
„Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. […] Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. […]"
Weitergehende Informationen zum Ihrem Auskunftsrecht erhalten Sie beim Bundesjustizamt unter folgendem Link:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Auskunftsrecht.html
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Die Geldstrafen vom 13.05.1992 bis zum 02.06.2003 müssten allesamt bereits aus dem Register entfernt worden sein.
Für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist, so dass sie am 29.09.2013 zu tilgen und ein weiteres Jahr später zu entfernen ist. Allerdings darf bereits nach der Tilgung über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Für die letzte Verurteilung zu Geldstrafe von 50 Tagessätzen vom Mai 2007 gilt wegen der noch eingetragenen Freiheitsstrafe eine 10-jährige Tilgungsfrist, so dass diese Verurteilung erst im Mai 2017 zu tilgen wäre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BZRG).
Um sich zu vergewissern, welche Verurteilung noch im Register eingetragen ist, können Sie eine Selbstauskunft nach Maßgabe des § 42 BZRG beantragen:
„Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. […] Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. […]"
Weitergehende Informationen zum Ihrem Auskunftsrecht erhalten Sie beim Bundesjustizamt unter folgendem Link:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Auskunftsrecht.html
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.