Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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10119 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass der Verkäufer im Nachhinein behauptet, die Box sei nur Deko gewesen, wenn dies nicht explizit dabei steht. Gerade bei Luxusgütern wie einer Hermès Apple Watch gehört die Originalverpackung oft zum wertbildenden Bestandteil, sie beeinflusst sowohl den Preis als auch das Kaufinteresse. Wenn die Verpackung dann in einem deutlich schlechteren Zustand als auf den Bildern geliefert wird und der Schaden kein Transportschaden ist, spricht das klar für einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn der Karton im Text nicht besonders erwähnt wurde. Das Weglassen einer negativen Information, also dass die Box stark beschädigt ist, kann auch eine arglistige Täuschung darstellen, wenn durch die Fotos ein falscher Eindruck entsteht.
Das Argument der Verkäuferin, dass Sie bestätigt hätten, Ihnen reiche Apple Care+ und die Rechnung, greift nur, wenn Sie damit auf die Verpackung ausdrücklich verzichtet hätten, was aber nicht aus Ihren Angaben hervorgeht. Nach den Regeln für Verbrauchsgüterkäufe – auch über Online-Plattformen – besteht immer eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beschreibung, alles was Käufer typischerweise erwarten können, muss mitgeteilt werden. Dass plötzlich auf juristisch perfektem Deutsch argumentiert wird, spricht meist für eine Beratung oder Mustertextnutzung, ist aber rechtlich ohne Bedeutung für die Sache an sich.
Für Sie heißt das: Sie haben Anspruch auf einen mangelfreien Karton, wie auf den Bildern abgebildet, oder zumindest auf eine Kaufpreisminderung, wenn die Verpackung so erheblich beschädigt ist. Es kann sich lohnen, dies nochmals sachlich per Mail geltend zu machen. Sollte keine Einigung erzielt werden, könnten Sie den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen, sofern Sie „Waren und Dienstleistungen" gewählt haben. Dort sollten Sie die Fotos aus der Anzeige, Ihre Korrespondenz und die Fotos des gelieferten Kartons einreichen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
1 Frage dazu noch bitte (oder ich bezahle mehr): was sagen Sie als Fachmann zu diesen Texten des Verkäufers:
OVP)
Die Originalverpackung wurde in der Anzeige weder erwähnt noch zugesichert.
Fotos in Kleinanzeigen dienen der allgemeinen Veranschaulichung des Artikels. Die bloße Abbildung eines Kartons auf einem Foto ohne textlichen Hinweis begründet keinen Rechtsanspruch auf die Verpackung. Das hat auch die Rechtsprechung mehrfach klargestellt (z. B. LG Frankfurt a.M., Az. 2-03 O 283/13).
Auch eine angeblich „implizierte" Zusage der OVP ist rechtlich unbeachtlich, wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurde (§ 434 Abs. 1 BGB).
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2. Keine arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
Eine arglistige Täuschung setzt Vorsatz und eine relevante Irreführung voraus.
Hier wurde weder die Existenz noch der Zustand der OVP thematisiert, verschwiegen oder falsch dargestellt.
Auch wurde nicht behauptet, die Verpackung sei Teil des Verkaufs.
Dass der Karton im Bild sichtbar war, begründet keine Täuschung, zumal Sie im Vorfeld des Kaufs ausdrücklich zugestimmt haben, dass AppleCare und Rechnung für Sie ausreichend sind.
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3. Vertragliche Einigung liegt vor
Sie haben im Chat ausdrücklich bestätigt:
„Wenn es dann von Ihnen alles gibt, was Sie beschreiben (Apple Care und Rechnung), wäre es ok."
Damit haben Sie dem Angebot in vollem Umfang zugestimmt.
Der Kaufvertrag wurde also auf dieser Basis geschlossen, und ich habe alle zugesicherten Bestandteile vollständig geliefert.
Ich habe korrekt gehandelt, keine falschen Angaben gemacht und nichts verschwiegen. Die OVP war kein Bestandteil des Angebots und ist damit auch rechtlich nicht geschuldet.
Ich sehe daher keinen Mangel, keinen Verstoß gegen Internetrecht und keine Grundlage für weitere Ansprüche.
Ich bitte daher um Verständnis, dass ich auf weitere unberechtigte Unterstellungen oder juristische Drohungen nicht mehr eingehen werde. Die Angelegenheit ist aus meiner Sicht abgeschlossen.
Bevor ich noch etwas unternehme,
Sehr gerne. Bilder in Inseraten sind nicht nur reine Dekoration, sondern prägen regelmäßig die berechtigte Käufererwartung. Zeigt ein Verkäufer die OVP in vielen Bildern, gehört diese im Regelfall zum Leistungsumfang, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Hinweis im Text, dass die Verpackung nicht Bestandteil ist oder beschädigt vorliegt, ist zwingend erforderlich, wenn auf den Fotos eine vollständige, heile Box gezeigt wird. Die zitierte Entscheidung (LG Frankfurt a.M., Az. 2-03 O 283/13) betrifft Sonderfälle und ist auf klassische Privatverkäufe nur bedingt übertragbar, zumal die Markt- und Verbrauchererwartung sich weiterentwickelt hat.
Auch wenn Sie in der Kommunikation vorab bestätigt haben, dass Ihnen Apple Care+ und Rechnung reichen, bezieht sich diese Aussage aus dem Kontext eindeutig auf die auf den Fotos gezeigte Ware samt Zubehör und OVP, nicht auf einen komplett beschädigten Karton. In Ihrem Fall wurde ein Mangel verschwiegen, denn eine deutlich beschädigte Box wurde weder im Text erwähnt noch auf den Fotos gezeigt. Die Argumentation des Verkäufers, dass Sie explizit auf die OVP verzichtet hätten, ist nicht haltbar, solange diese auf den Fotos ständig abgebildet und nicht ausgeschlossen wurde.
Eine arglistige Täuschung kann auch vorliegen, wenn der Verkäufer bewusst einen falschen Eindruck erweckt, indem er den schlechten Zustand der OVP verschweigt, obwohl die Fotos einen einwandfreien Eindruck vermitteln. Gerade bei höherpreisigen Artikeln und begehrten Sammlerstücken ist das Zustandekommen des Vertrages immer im Zusammenhang mit allen sichtbaren und kommunizierten Eigenschaften zu beurteilen.
Der Verkäufer muss sich an den gezeigten Bildern messen lassen. Wenn die Verpackung auf den Fotos vollständig und intakt aussieht und Sie keinen expliziten Verzicht erklärt haben, ist sie mitverkauft und muss in vergleichbarem Zustand geliefert werden. Das Risiko für Unklarheiten trägt nach § 305c BGB immer der Verwender, also hier der Verkäufer. Aus meiner Sicht bestehen daher weiter Ansprüche Ihrerseits auf Mängelbeseitigung oder Minderung.
Schöne Grüße!