vielen Dank für Ihre Nachricht.
In der Sache ergibt sich folgendes:
Ein „Kellerrecht” aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 1900) könnte eine Grunddienstbarkeit, oder auch ein Sondereigentum am Kellerraum selbst sein.
Wäre das Kellerrecht im vorliegenden Fall als Sondereigentum am Keller des fremden Grundstücks begründet worden, so wäre es mit dem Inkrafttreten des BGB am 1. 1. 1900 als solches hinfällig geworden; denn nach Art. EGBGB Artikel 181 EGBGB finden seitdem auf das Eigentum die Vorschriften des BGB Anwendung, das ein vom Eigentum an Grund und Boden verschiedenes Immobiliareigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks grundsätzlich nicht anerkennt
Wir beschränken uns also auf die Frage der Dienstbarkeit:
Diese Dienstbarkeit kann im Grundbuch eingetragen sein. Jedoch nicht im Grundbuch der Brauerei, sondern im Grundbuchblatt Ihrer Ehefrau. Sie sollten daher zunächst das eigene Grundbuch nach Dienstbarkeiten untersuchen. Zur Sicherheit sollten Sie im Grundbuchamt die Grundbuchakte betreffen das Grundstück Ihrer Frau zeigen lassen. Dort wird sich eventuell auch ein notarieller Vertrag finden, der das vorliegende Kellerrecht regelt.
Sofern keine Grundbucheintragung vorhanden ist. Kann sich eine Benutzung des Kellers allenfalls aus Gewohnheitsrecht ergeben. Diesem steht jedoch entgegen, dass das Recht, nach Ihren Angaben seit wohl 30 Jahren nicht mehr ausgeübt wurde. Ein Gewohnheitsrecht dürfte durch Zeitablauf, also durch Jahrzehntelange Nichtausübung erloschen sein.
Soweit im Grundbuch Ihrer Frau eine Dienstbarkeit eingetragen ist, so kann eine Verjährung nach § 1028 BGB in Betracht kommen. Diese kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Anlage errichtet wurde, die den Gebrauch des Kellers beeinträchtigt hat.
Der Keller gehört nicht der Brauerei sonden gehört zum Grundstück Ihrer Frau. Die Dienstbarkeit sagt nur aus, dass der Eigentümer des Belasteten Grundstücks zu einer Duldung (Duldung des Kellers, Duldung der Nutzung durch den Nachbarn) verpflichtet ist.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Hr.RA Schiessel,
vielen Dank für Ihre Ausführung die uns in unseren Handeln bestätigt.
Ergänzend ( bevor sie ein Mandat von uns bekommen):
1.Im Grundbuch Fl. NR. 5 ist keine Dienstbarkeit eingetragen
2. Kann hier das Gewohnheitsrecht zur Geltung kommen?
mfg
Michael Rupprecht
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Gewohnheitsrecht kann dann entstehen, wenn ein Recht über einen langen Zeitraum hinweg in Anspruch genommen wird und sich der Inanspruch Nehmende darauf verlassen kann, das Recht weiter nutzen zu dürfen. Insoweit könnte über die Jahrzehnte durchaus ein Gewohnheitsrecht entstanden sein.
Aber: Der Keller wurde seit über 30 Jahren durch den Nachbarn nicht mehr genutzt. Dies kann nun dazu führen, dass das Gewohnheitsrecht durch schlichten Nichtgebrauch wieder erlischt.
In Ihrem Fall tendiere ich zu einem solchen Erlöschen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt