ist ein eigenes Rücklagen Konto möglich?

| 29. November 2018 18:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben im Jahre 1998 eine Wohnung gekauft. Das Bauprojekt umfasste zwei sechs Familien Häuser mit einer gemeinsamen Tiefgarage.

Das erste Haus ( Haus A ) hat eine betuchte Unternehmerin Komplett gekauft und alle sechs Wohnungen Vermietet.

Das zweite Haus ( Haus B ) hat sechs Eigentümer. Drei Wohnungen sind Vermietet, in den anderen dreien leben die Eigentümer. Auch unsere Wohnung, die wir vermietet haben, befindet sich im Haus B.

Haus A wird durch den gleichen Hausverwalter betreut wie Haus B.

Bei der letzten Eigentümerversammlung kam eine Erhöhung der Rücklage zu Sprache da es Absehbar ist, das die alte Heizung durch eine neue ersetzt werden muss. Also wurde eine Erhöhung beschlossen.
Die Heizung bedient beide Häuser also die Eigentümerin von Haus A muss sich an den Kosten beteiligen.

Jetzt haben wir bei der Belegprüfung im Vorfeld festgestellt, das für die Dame kein Konto für Rücklagen existiert.

Natürlich haben wir das bei dem Hausverwalter hinterfragt und man teilte uns mit, dass die Dame ein eigenes Konto für die Rücklagen eingerichtet hat aus dem sie jederzeit schöpfen kann.

Von den reichen kann man das sparen lernen heist es im Volksmund.

Sollte sie mal das Haus verkaufen brauch sie nicht auf die Rücklage verzichten. Die neuen Eigentümer müssten evtl. anfallende Reparaturen anteilig komplett aus eigener Tasche zahlen da sie, wie z.B. eine anstehende Heizung, nicht in die gemeinschaftliche Rücklage einbezahlt haben.

Meine Fragen daher:

Kann das jeder machen? Sprich, können wir das auch machen?? Auch als Einzel Partei von Haus B
Gibt es da dinge die man beachten muss?

Über eine Antwort freue ich mich

Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Zunächst einmal ist die Teilungserklärung zu untersuchen und die Beschlusssammlung der WEG, ob hier eine entsprechende Rechtsgrundlage für das eigene Rücklagenkonto der Dame geschaffen wäre.
Allerdings wäre dies wohl- je nach genauer Ausgestaltung- auch als rechtswidrig anzusehen:

Gemäß § 27 I WEG (Wohnungseigentumsgesetz) muss der WEG-Verwalter eingenommene Gelder verwalten und für diese Konten führen. Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Hiergegen wird ja aber bereits verstoßen, wenn man gemäß Ihrer Schilderung davon ausgeht, dass der WEG Verwalter gar keinen Zugriff auf das Konto der Dame hat. Wenn nur diese verfügungsberechtigt ist, so widerspricht das den gesetzlichen Vorgaben.
So ist nicht gewährleistet, dass die WEG auch auf die Rücklagen der Dame zurückgreifen kann, sondern es ist denkbar, dass eine Pfändung oder ein Fallen in eine Insolvenzmasse oder eine Vererbung dieses Geldes auf dem Konto eintritt, so dass die WEG leer ausgehen würde.
Üblich und gesetzeskonform ist es vielmehr, dass der Verwalter das Konto im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft eröffnet und für dieses Konto verfügungsberechtgt ist.
Auch dies erscheint hier fraglich, wenn nur die Dame Verfügungsmacht über das Konto hat.

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit muss der Verwalter nicht benötigte Gelder der WEG auf deren Namen "vernünftig", also verzinslich, kurzfristig verfügbar und ohne Risiken anzulegen. Auch das ist hier nicht gegeben.

Sie sollten daher genau schriftlich noch einmal bei dem Verwalter nachfragen, wie sich das verhält und dann ggf. gegen ihn vorgehen, eine Änderung verlangen. Möglicherweise gibt es auch einen Verwaltungsbeirat, der hier für die WEG vorgehen kann.
Ich kann nach meinen vorstehenden Ausführungen nicht empfehlen, dass Sie auch so vorgehen würden. Auch im Rahmen der Rechtsgemeinschaft der WEG ist von einer Pflichtverletzung durch das geschilderte Anlegen eines eigenen Kontos auszugehen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2020 | 16:58

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