9. Juni 2009
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20:51
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zum Erwerb der entsprechenden Fluglizenzen muss der Schüler sowohl die entsprechende Theorie- sowie die Praxisprüfung ablegen.
Für die Privatpilotenlizenz (PPL) richtet sich dies u.a. nach den JAR-FCL 1 deutsch. Auch der Erwerb der Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) richtet sich nach der JAR-FCL 1 deutsch.
Die zeitliche Eingrenzung zwischen Theorie- und Praxisprüfung für den Erwerb der Lizenz resultiert daraus, dass die Fluglizenzen nur eine bestimmte Dauer gelten. Für eine fortdauernde Gültigkeit müssen bestimmte Prüfungen regelmäßig wiederholt und insbesondere medizinische Checks absolviert werden.
Da hier die Fristen und Zwischenzeiten relativ kurz bemessen sind, kann ein Schüler auch nicht unbegrenzt Zeit haben, um nach bestandener Theorieprüfung die Lizenz im praktischen Teil zu erwerben.
Nach JAR-FCL 1 in Verbindung mit § 2 LuftPersV (Stand 2007) beträgt die Ausbildungszeit für die PPL 4 Jahre. In dieser Zeit müssen sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung absolviert werden.
Darüber hinaus ist in JAR-FCL 1.030(e) in Verbindung mit §128 Abs 9 LuftPersV geregelt, dass zwischen der bestandenen Theorieprüfung und der praktischen Prüfung nicht mehr als 24 Monate, also 2 Jahre liegen dürfen.
Des Weiteren muss die Prüfung innerhalb von 6 Monaten nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgen.
Die von Ihnen zitierte JAR-FCL 1.495 (a), wonach die bestandene theoretische Prüfung 36 Monate, also 3 Jahre gültig ist, gilt für den Erwerb einer Commercial Pilot Licence (CPL/ATPL).
Wenn Schüler A also im Februar 2009 die theoretische Prüfung für den Erwerb der ATPL bestanden hat, so ist diese 3 Jahre gültig. Das heißt aber nicht, dass nunmehr noch 3 Jahre Zeit sind, um die praktische Prüfung zu absolvieren. Vielmehr muss diese bis zum Ende des Ausbildungszeitraums bzw. 6 Monate danach abgelegt werden.
Die Gültigkeit der Theorieprüfung meint, dass die theoretischen Kenntnisse nach 3 Jahren erneuert bzw. durch eine erneute Prüfung nachgewiesen werden müssen.
Hier muss die praktische Prüfung also innerhalb von 4 Jahren ab Beginn der Ausbildung bzw. spätestens 6 Monate nach Ende der Ausbildung, jedoch spätestens nach 2 Jahren nach bestandener Theorieprüfung absolviert werden.
Da die Ausbildung im Winter 2006 begonnen wurde, endet sie im Winter 2010 und die 6-Monatsfrist zum Ablegen der Prüfung im Sommer 2010. Bis dahin muss dann in Entsprechung mit der JAR-FCL auch die praktische Prüfung absolviert werden.
Inwieweit das LBA davon ausgeht, dass hier eine 36 Monatsfrist gilt und diese bereits im Sommer 2009 endet, kann nicht nachvollzogen werden. Schüler A sollte sich entsprechend mit dem Fluglehrer bzw. dem LBA in Verbindung setzen und den Sachverhalt klären. Nötigenfalls muss das LBA Schüler A die Verweigerung der Prüfung o.Ä. bescheiden. Dagegen kann sich Schüler A dann mit einem Rechtsbehelf wenden. Dazu sollte dann aber ein Rechtsanwalt vor Ort beauftragt werden.
Darüber hinaus sollte Schüler A folgendes bedenken:
Es mag sein, dass die Joint Aviation Requirements (JAR) in den europäischen Ländern unterschiedlich ausgelegt werden. Allerdings gelten hier die JAR-FCL deutsch und man erwirbt die entsprechenden Lizenzen, um in Deutschland ein entsprechendes Flugzeug führen zu dürfen. Daher sollte man sich nicht darauf verlassen, die Lizenz in einem anderen europäischem Land zu erwerben. Möglicherweise darf dann kein Flugzeug in Deutschland geführt werden.
Gemäß JAR-FCL 1.065/2.065 deutsch kann ein Lizenzinhaber den Wechsel des Ausstellerstaates der Lizenz beantragen, vorausgesetzt, dass er in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Hauptwohnsitz dort hat.
Dazu sollte der Schüler A unbedingt Rücksprache mit dem Luftfahrt-Bundesamt bzw. der Flugschule nehmen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin