grundstücksverkauf unter nachbarn

| 27. Mai 2014 09:02 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Zusammenfassung

Können beim Kauf eines Grundstückes vom Nachbarn diverse Kosten umgangen bzw wie können diese möglichst gering gehalten werden?

Die Kosten beim Grundstückskauf setzen sich grundsätzlich aus dem Kaufpreis, der Grunderwerbssteuer und den Notarsgebühren für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages zusammen. Wenn der Kaufpreis unter 50.000 € liegt, reicht ein nicht notarielle beurkundeter privat vereinbarter Kaufvertrag aus. Eventuell kann von Steuervergünstigungen wie eine ermäßigte Grundsteuer für kleine Flächen bzw geringwertige Grundstücke Gebraucht gemacht werden.

Hallo
Mein Nachbar besitzt ca 20qm Grundstück das er jedoch nicht nutzen kann weil es direkt an unserem grenzt
Demnach würde ich es ihm gerne abkaufen.es ist auch kein Bauland.
Wie kann Mann für dieses kleine Stück Land die kosten So gering wie möglich halten?
Bzw wie kann man kosten umgehen?
Würde ein Vertrag unter uns zweien ausreichen?

Mir freundlichem gruß
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie Eigentümer dieses Teilgrundstücks werden wollen, können Sie den hierfür erforderlichen Verfahrensweg und die damit verbundenen Kosten nicht umgehen.

Da die Teilfläche in der Flurkarte nicht als eigenständiges Flurstück verzeichnet sein wird, wäre zunächst eine Einmessung und die Verzeichnung als Flurstück in der Flurkarte nötig.

Sodann muss ein notarieller Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden, in welchem auch die Auflassung zu erklären ist. Einen Anwalt benötigen Sie hierzu nicht zwingend.

Der Notar beantragt dann die Eintragung der Eigentumsänderung beim Grundbuchamt.

Gleichzeitig ist die zuständige Grunderwerbssteuerstelle des Finanzamtes zu informieren, die einen Grunderwerbssteuerbescheid erlässt.

Erst wenn diese bezahlt ist, kann vom Grundbuchamt die Eigentumsänderung im Grundbuch eingetragen werden.

Erst mit der Eintragung werden Sie dann Eigentümer.

Mit der Vermessung, dem Notar, dem Grundbuchamt und der Grunderwerbssteuer sind für den gesamten Vorgang Kosten verbunden, die Sie nicht umgehen können.

Vielleicht sollten Sie alternativ darüber nachdenken, die Fläche langfristig von Ihrem Nachbarn zu pachten. Hierdurch hätten Sie ein vertragliches Nutzungsrecht erlangt. Denkbar wäre auch, an der Teilfläche ein Nießbrauchsrecht, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder auch eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, die dann auch grundbuchrechtlich gesichert werden könnten. Die hiermit verbundenen Kosten wären voraussichtlich geringer.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2014 | 13:33

Vielen dank für ihre ausführliche Antwort.sie haben mir definitiv weiter geholfen.eine kurze frage hätte ich allerdings noch und zwar,selbst bei einem sogenannten niessgebrauch oder Pacht des grundstuecks muss das stück eingesessen werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2014 | 14:10

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Für einen Pachtvertrag ist eine Grundstücksaufteilung nicht erforderlich. Hier sollten Sie eine Skizze oder besser den Flurkartenauszug dem Pachtvertrag beifügen, dort die verpachtete Fläche kennzeichnen und zum Bestandteil des Vertrags erklären.

Beim Nießbrauch an realen Grundstücksteilen ist nach § 7 Abs. 1 GBO der Teil vom Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen. Das heißt, dass auch hier vermessen werden muss. Bei einer Dienstbarkeit kann nach § 7 Abs. 2 GBO dies unterbleiben, wenn hiervon eine sogen. Grenzverwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gunnar Wessel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Mai 2014 | 15:03

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