Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht gemäß § 41 SGB XII für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Ich gehe nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht davon aus, dass bei Ihnen eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so hätten Sie einen Anspruch auf Grundsicherung.
Die Altersgrenze liegt mindestens bei 65. Lebensjahren, abhängig vom Geburtsjahr erfolgt eine Anhebung, die Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen können:
1947 65 Jahren und 1 Monat
1948 65 Jahren und 2 Monaten
1949 65 Jahren und 3 Monaten
1950 65 Jahren und 4 Monaten
1951 65 Jahren und 5 Monaten
1952 65 Jahren und 6 Monaten
1953 65 Jahren und 7 Monaten
1954 65 Jahren und 8 Monaten
1955 65 Jahren und 9 Monaten
1956 65 Jahren und 10 Monaten
1957 65 Jahren und 11 Monaten
1958 66 Jahren
1959 66 Jahren und 2 Monaten
1960 66 Jahren und 4 Monaten
1961 66 Jahren und 6 Monaten
1962 66 Jahren und 8 Monaten
1963 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 67 Jahren.
Somit haben Sie zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Allerdings könnten Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe oder Wohngeld haben. Ein Antrag auf Sozialhilfe muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten oder weiterem Klärungsbedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht gemäß § 41 SGB XII für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Ich gehe nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht davon aus, dass bei Ihnen eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so hätten Sie einen Anspruch auf Grundsicherung.
Die Altersgrenze liegt mindestens bei 65. Lebensjahren, abhängig vom Geburtsjahr erfolgt eine Anhebung, die Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen können:
1947 65 Jahren und 1 Monat
1948 65 Jahren und 2 Monaten
1949 65 Jahren und 3 Monaten
1950 65 Jahren und 4 Monaten
1951 65 Jahren und 5 Monaten
1952 65 Jahren und 6 Monaten
1953 65 Jahren und 7 Monaten
1954 65 Jahren und 8 Monaten
1955 65 Jahren und 9 Monaten
1956 65 Jahren und 10 Monaten
1957 65 Jahren und 11 Monaten
1958 66 Jahren
1959 66 Jahren und 2 Monaten
1960 66 Jahren und 4 Monaten
1961 66 Jahren und 6 Monaten
1962 66 Jahren und 8 Monaten
1963 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 67 Jahren.
Somit haben Sie zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Allerdings könnten Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe oder Wohngeld haben. Ein Antrag auf Sozialhilfe muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten oder weiterem Klärungsbedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen