15. Mai 2010
|
08:13
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Werden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, also ALG II oder Grundsicherung bezogen, so kommen die Sozialträger auch für die Kosten einer angemessenen Wohnung auf. Der angemessene Wohnraum für zwei Personen beträgt 60 m², die Kalthöchstmiete haben Sie oben angegeben. Möglicherweise könnte in Ihrem Fall eine größere Wohnung angemessen sein, wenn Sie z.B. für Ihre Tätigkeit etwas mehr Platz benötigen. Allerdings müssen die Sozialträger vorab schriftlich (!) ihre Zustimmung erteilen.
Dies alles gilt aber nur, wenn Sie die staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen. Sollte es Ihnen irgendwie gelingen, trotz des Insolvenzverfahrens Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Freibeträge zu sichern, so dass der Bezug von Sozialleistungen nicht notwendig wird, so müssen Sie dementsprechend auch nicht umziehen.
Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Beratungshilfeschein des Amtsgericht an einen insbesondere auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zu wenden. Dieser muss Ihre finanzielle Situation mit Ihnen umfassend erörtern und sodann entscheiden, ob Sie auf staatliche Leistungen zurück greifen müssen oder nicht.
Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Rückfrage vom Fragesteller
16. Juni 2010 | 21:45
Hallo,
könnten Siediese Sachlage auch übernehmen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Juni 2010 | 22:05
Selbstverständlich helfe ich Ihnen gerne. Ich empfehle eine Kontaktaufnahme per Mail in den kommenden Tagen, ggf. aber auch gerne per Telefon.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani