9. Januar 2008
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10:25
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bei einer Zwangsverwaltung kann der Mieter grundsätzlich nur an den Zwangsverwalter mit schuldbefreiender Wirkung leisten.
Hier jedoch können Sie einwenden, dass Sie von der Zwangsverwaltung nicht in Kenntnis gesetzt worden sind, da Sie den Brief nicht erhalten haben.
Es reicht zwar aus, wenn der Zwangsverwalter den Mieter schriftlich darüber informiert, dass eine Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Besser ist es jedoch, wenn er dies per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich unter Hinzuziehung eines Zeugen vornimmt, da der Zwangsverwalter beweisen muss, dass er den Mieter bzw. Sie in Kenntnis gesetzt hat.
Diesen Beweis wird er hier wohl nur schwer führen können. Sollten Sie beweisen können, dass Sie an den früheren Vermieter gezahlt haben (per Bankbeleg, Kontoauszug, etc.) dürfte der Zwangsverwalter das Geld von Ihnen wohl nicht mehr einfordern können.
Ab sofort dürfen Sie jedoch nur noch an den Zwangsverwalter zahlen, da Sie nun von der Zwangsverwaltung wissen.
Da Sie gezahlt haben, darf er Ihnen eine Kündigung nicht aussprechen.
Sollte eine Interessenvertretung aus dem Bereich von Frag-einen-anwalt.de heraus gewünscht werden, so können Sie mich per mail kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage aufgrund Ihrer Angaben geschieht. Fehlende oder hinzugefügte Informationen können auch die rechtliche Bewertung verändern.
Diese Plattform soll nur der ersten rechtlichen Orientierung dienen, vermag eine ausführliche juristische Erstberatung jedoch nicht zu ersetzen.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Ergänzung vom Anwalt
9. Januar 2008 | 11:19
Die Sekretärin des Zwangsverwalters könnte jedoch bei einem evtl. folgenden Gerichtsverfahren als Zeugin aussagen und darlegen, dass Sie den Brief persönlich in Ihren Briefkasten eingeworfen hat.
Sollte das Gericht dieser Aussage folgen, so wäre bewiesen, dass Sie von der Zwangsverwaltung gewußt hätten und damit nur schuldbefreiend an den Zwangsverwalter leisten konnten.
Danach wären Sie mit 2 Monatsmieten im Rückstand.
Der Zwangsverwalter hätte ein Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 543 II 1 Nr. 3 a) BGB.