Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Sie liegen mit Ihrer Ansicht vollkommen richtig. Wird ein Artikel als „neu und originalverpackt“ verkauft, dann kann er im Anschluss nicht ohne Originalverpackung angeboten werden. Der Begriff „OEM“ wird üblicherweise im Zusammenhang mit Software verwendet.
2. Auch hier liegen Sie richtig. Selbstverständlich müssen Sie mit Ihrem Widerruf nicht warten, bis Sie die Ware tatsächlich erhalten haben. Denn dann fielen ja im Zweifel (bei Warenwert unter EUR 40,00) noch Kosten der Rücksendung an, die Sie zu tragen hätten, wenn der Verkäufer die Kosten der Rücksendung vertraglich wirksam Ihnen auferlegt hätte.
3. Sie können gegenüber „eBay“ erklären, dass Sie den Vertrag wirksam widerrufen haben. Sollte „eBay“ es bei der Verwarnung belassen, könnten Sie u.U. gegen „eBay“ vorgehen und die Löschung der Verwarnung durchsetzen. Hierzu müsste man sich aber u:u. erstmal die AGB der Firma „eBay“ durchsehen. Dies kann im Rahmen dieser rechtlichen Kurzberatung nicht geschehen. Gegen den Verkäufer könnten Sie im Wege der Unterlassung vorgehen, wenn dieser unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätte. Jedoch wage ich zu bezweifeln, dass alleine die Beantragung einer Verwarnung wegen eines nicht bezahlten Artikels als eine Tatsachenbehauptung gewertet würde.
4. Grundsätzlich haben Sie auch mit dieser Annahme recht. Jedoch wurden diese Aussagen von Verkäuferseite - soweit ich dies verstanden habe - nach dem Abschluss des Kaufvertrages getätigt. Die Regelung des § 355 Abs. 2 BGB
stellt auf den Vertragsschluss ab. Es ist daher auf den Auktionstext (Angebotstext) selbst abzustellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Heim,
vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Fragen. Ich hoffe, eine Nachfrage ist mir noch erlaubt.
Heute hat sich der Verkäufer wieder bei mir gemeldet oder besser gesagt sein Inkassobüro. Er will den Widerruf weiterhin nicht akzeptieren und hat mir über sein Inkassobüro unter Androhung gerichtlicher Zwangsmaßnahmen eine Mahnung über insgesamt knapp 60 Euro zugesandt. Da ich mir der Rechtsgültigkeit meines Widerrufs -u.a. auch aufgrund Ihrer nochmaligen Bestätigung meiner Ansicht- jedoch sicher bin, habe ich die Zahlung heute nochmals abgelehnt.
Aufgrund der unverschämten Art und Weise des Händlers, der nach wie vor gegenüber eBay behauptet, ich würde meine Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten, habe ich vor, es hier ggf. auch auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen, obwohl es eigentlich nur um einen geringen Betrag von ursprünglich ca. 28 Euro geht.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung (ohne SB), bin aber momentan eher so eingestellt, daß ich die Kosten für einen eventuell Rechtsstreit unter Umständen sogar privat übernehmen würde, da der Verkäufer ja -wenn er den Prozeß verliert- auch die auf meiner Seite entstandenen Kosten tragen muß.
Mit welchen Kosten muß ich ungefähr rechnen bei dem genannten Warenwert, wenn ich mich entschließe, die Verfahrenskosten zunächst selber auszulegen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Streitwert unter EUR 300,00 kämen im Falle eines vollständigen Unterliegens - vorausgesetzt, es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden und das Gericht hat ein Urteil gefällt - folgende Kosten auf Sie zu:
1. Gerichtskosten: EUR 75,00
2. Kosten eines Anwaltes: EUR 32,50 (Verfahrensgebühr), EUR 30,00 (Terminsgebühr) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
mit freundlichen Grüßen