Sehr geehrter Fragesteller,
mit Eintritt der Verjährung hätte der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Die (noch nicht eingetretene) Verjährung wird gem. § 204 BGB
durch Rechtsverfolgung gehemmt, z.B durch Erhebung (= Zustellung) einer Leistungsklage (Abs. 1 Nr. 1) oder Zustellung eines Mahnbescheids (Abs. 1 Nr. 3). Nach § 185 ZPO
kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder auch wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, müsste in der Klage dargelegt und durch Belege wie z.B. Auskünfte der in Frage kommenden Einwohnermeldeämter glaubhaft gemacht werden. Ob eine öffentliche Zustellung erfolgt, entscheidet das Prozessgericht.
Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Klageverfahrens. Wird der Anspruch rechtskräftig festgestellt, können Sie aus dem Titel 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Für die laufenden Zinsen gilt aber weiterhin eine Verjährungsfrist von drei Jahren, diese müssten Sie ggf. nachträglich noch titulieren lassen, damit diese nicht verjähren.
Für das gerichtliche Mahnverfahren ist die öffentliche Zustellung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
).
Von daher werde Sie um den Aufwand einer Klageerhebung nicht herumkommen, wenn Sie Ihren Anspruch aufrecht erhalten wollen. Da Sie keinen Kontakt zum Schuldner haben, sehe ich nach Ihren Ausführungen keine anderen Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen.
Es gibt zwar noch andere Gründe, die zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung führen könnten, siehe die §§ 203
-208, 212 BGB
. (Z.B. laufende Verhandlungen mit dem Schuldner, bestimmte Verwandtschaftsbeziehungen, Anerkenntnis durch Abschlagszahlung, Zinszahlung o.ä.).
Nach Ihren Ausführungen gehe ich aber davon aus, dass diese Gründe nicht greifen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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