Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Da Ihre Lebensgefährtin die Widerspruchsfrist hat verstreichen lassen, ist der Rückforderungsbescheid (formell) bestandskräftig geworden. Einen Widerspruch kann die zuständige Behörde deshalb ohne weiteres als unzulässig zurückweisen; sie kann ihn allerdings auch trotz Unzulässigkeit sachlich prüfen und bescheiden.
II. Daß die Behörde die Unzulässigkeit des Widerspruchs ignorieren wird, ist zwar nicht anzunehmen. Dennoch sollte Ihre Lebensgefährtin sich im Sinne eines Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid wenden.
Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß ein - unanfechtbarer - Verwaltungsakt widerrufen bzw. zurückgenommen wird (vgl. etwa §§ 48
, 49 VwVfG
, §§ 131
, 132 AO
).
Welche Voraussetzungen insoweit erfüllt sein müssen, richtet sich einerseits danach, ob der Verwaltungsakt begünstigend oder - wie hier - belastend ist. Andererseits kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig oder rechtswidrig war. Außerdem kann eine Rolle spielen, ob der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, "die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat" (vgl. § 44 Abs. 1 SGB X
).
III. Näheres läßt sich leider ohne Kenntnis des Rückforderungsbescheids nicht ausführen. Ich bitte Sie deshalb, mir den Bescheid - gerne auch anonymisiert - zu faxen oder per E-Mail zu übersenden, damit ich ggf. konkreter Stellung beziehen kann. Weitere Kosten sind für Sie damit nicht verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ausweislich der mir überlassenen Unterlagen wurde Ihrer Lebensgefährtin Kindergeld gem. §§ 62 ff. EStG
gewährt. Grundlage für den Aufhebungsbescheid war dementsprechend § 70 Abs. 2 EstG. Danach ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, "soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten".
Wie bereits erörtert, ist der Aufhebungsbescheid unanfechtbar geworden. Die einzige Möglichkeit, Ihren Interessen gerecht zu werden, bietet daher m. E. § 130 AO
. Nach dieser Vorschrift "kann" ein (rechtswidriger Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn er unanfechtbar geworden ist.
Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Dieser gegenüber wird Ihre Lebensgefährtin darlegen müssen, daß sich tatsächlich die Verhältnisse, die für den Kindergeldanspruch maßgeblich sind, nicht geändert haben, und daher die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtswidrig war.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft, und bin im Rahmen eines Mandats gerne bereit, die Interessen Ihre Lebensgefährtin gegenüber der Behörde zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt