Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, sind Sie zur Vorleistung verpflichtet. Eine Vorleistungspflicht darf vertraglich vereinbart werden. In den AGB ist festgelegt, dass die Abbuchung ca. 6 Wochen vor Lieferung erfolgt, deshalb können Sie dem Einzug zum geplanten Zeitpunkt auch nicht die mangelnde Fälligkeit entgegenhalten und bei der Bank widersprechen, ohne dass Ihnen die Rücklastschriftgebühren aufgebürdet werden könnten und Verzug eintritt.
Sie haben die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der alte Stromlieferant keine Zusage zur Netznutzung und/ oder keine Durchleitungsgenehmigung erteilt, da dann die Vertragserfüllung für Ihren neuen Stromversorger unmöglich wird. Dies stellen Sie zum Glück innerhalb der i.d.R. gegebenen Widerspruchsfrist von 6 Wochen für Bankeinzüge fest. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie daher kündigen und dem Bankeinzug widersprechen.
Falls nun aber doch alle Genehmigungen gegeben werden, könnten Sie noch vor dem Einzug eventuell Ihre Einzugsermächtigung widerrufen und gleichzeitig eine neue erteilen, die „nur“ zu vierteljährlicher Abbuchung ermächtigt. Dann wäre der finanzielle Schaden, falls es tatsächlich nicht zu einer Lieferung kommt, nicht so hoch. Bei der nächsten Abbuchung haben Sie dann auf jeden Fall ein Leistungsverweigerungsrecht, falls nicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Sie auf einen anderen Stromanbieter zurückgreifen müssen. Das nützt Ihnen natürlich nicht viel, wenn sich der Anbieter in der Insolvenz befindet.
Die fehlende Garantie eines Liefertermins gibt Ihnen allerdings keinen Kündigungsgrund aus wichtigem Grund, da dieser bereits vertraglich festgelegt wurde und nicht gesondert festgelegt werden muss. Auch berechtigen Sie die erst nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Erfahrungen anderer Kunden nicht zu Kündigung aus wichtigem Grund.
Sie könnten jedoch eine Kündigung durch den Stromanbieter zum übernächsten Monat provozieren durch Widersprechen des Bankeinzuges, dann werden Ihnen nach den AGB Rücklastschriftgebühren und ein Betrag von 60 € als Mindestschaden berechnet. Auch besteht die Gefahr, dass Sie nachweisen müssten, dass kein weiterer Schaden entstanden ist, insgesamt liegt der Betrag aber dann bestimmt wesentlich unter der Vorauszahlung in Höhe von Euro 492,--. Falls doch Strom geliefert wird bis zum Vertragsende, so muss dieser natürlich bezahlt werden.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Da ich glaube, daß in einem Punkt ein Mißverständnis vor-liegt, möchte ich aber doch gern noch einmal nachfragen:
Sie schreiben: „Die fehlende Garantie eines Liefertermins …, da dieser bereits vertraglich festgelegt wurde und nicht gesondert festgelegt werden muss.“.
Tatsächlich wurde in der Auftragsbestätigung aber nur ein v o r a u s s i c h t l i c h e r Lieferbeginn (01.04.2006) angegeben, anhand dessen die Jahresgebühr am 10.02.2006 abgebucht werden soll. Der tatsächliche Beginn der Belieferung soll uns lt. AGB 2.3 von Flexstrom erst mitgeteilt werden. Welcher Termin ist für die Fälligkeit nun relevant – der voraussichtliche oder der feste?
Lt. AGB 7.3 ist die Abschlagszahlung ca. 6 Wochen vor Lieferung (nicht voraussichtlicher !) fällig. Wenn wir nun am 01.03.2006 feststellen, daß dem bisherigen Versorger keine Kündigung und/oder Antrag auf Netznutzung von Flexstrom vorliegen (wir haben 1 Monat Kündigungsfrist) - können wir dann die Zahlung zurückbuchen lassen, ohne unsererseits in Verzug zu geraten?
Und berechtigt uns das tatsächlich auch zur Kündigung aus wichtigem Grund, oder müssen wir die in den AGB 2.1 angesprochenen sechs Monate abwarten? Dann wäre die Widerspruchsfrist von 6 Wo-chen für Bankeinzüge allerdings längst abgelaufen!
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie hierzu noch einmal antworten könnten, damit wir uns nicht in die Nesseln setzen! Vielen Dank!
In den AGB ist festgelegt, dass die Zahlung 6 Wochen vor Lieferung fällig wird. Wenn klar ist, dass die Lieferung zu dem voraussichtlichen Termin (1.4.) nicht möglich ist, ist somit auch keine Fälligkeit zu dem genannten Abbuchungstermin im Februar gegeben. Erhalten Sie Anfang März die Nachricht, dass sich der Lieferbeginn verschiebt, verschiebt sich auch die Fälligkeit entsprechend nach hinten. Daher können Sie die Abbuchung rückgängig machen, ohne in Verzug zu geraten. Dies gilt auch, wenn Ihnen gar kein Liefertermin mitgeteilt wird. Ohne Nennung eines Liefertermins tritt meines Erachtens keine Fälligkeit ein (AGB 2.3). Nach einem Monat Lieferverzögerung liegt aber nicht direkt ein Kündigungsgrund aus wichtigem Grund vor. Ich erachte die sechs Monatsfrist als wirksam, da sie mit den AGBs vereinbart wurde.